Bei Pauschalreisen kann nächtlicher Fluglärm rund um das Hotel zu einem Preisminderungsanspruch führen und zwar dann, wenn in den Unterlagen des Tour Operators kein expliziter Hinweis auf diesen Umstand enthalten ist, entschied der deutsche Bundesgerichtshof.
In gegenständlichem Fall (Geschäftszahl: X ZR 97/20) klagte ein Urlauber, der eine Pauschalreise auf die Insel Kos gebucht hatte. Dieser machte den Umstand, dass in der Nacht Flugzeuge im Landeanflug auf den Airport über dem Hotel waren, als Reisemangel geltend. Er argumentierte unter anderem damit, dass er in seiner nächtlichen Ruhe gestört wurde.
Der Reiseveranstalter lehnte den Anspruch ab, so dass der Fall vor Gericht landete. Die erste Instanz entschied zunächst zu Gunsten des Tour Operators, da die nächtlichen Störungen nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Der Urlauber ging in Berufung und obsiegte. Das wollte aber der Reiseveranstalter nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Höchstgericht.
Die Richter des deutschen Bundesgerichtshofs gaben nun dem Kläger recht, denn aus dem Reisekatalog hätte man nicht den Schluss ziehen können, dass sich die Unterkunft direkt in der Einflugschneise des Flughafens Kos befindet. Insbesondere die Angabe, dass die Entfernung zum Airport neun Kilometer beträgt und der Bodentransfer etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, würden nicht auf diesen Umstand hindeuten.
Auch ist es nach Ansicht des BGH nicht Sache des Urlaubers, dass dieser beim Veranstalter und/oder Hotel nachfragen muss, ob sich das Haus in einer Einflugschneise befindet. Der Tour Operator hätte spätestens in den Reiseunterlagen explizit darauf hinweisen müssen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Reiseveranstalter wegen des Fluglärms Schadenersatz in Form der Reisepreisminderung leisten muss, wurde bestätigt.
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