Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zur Erstattung von Stornokosten bei Reiserücktritten während der Corona-Pandemie getroffen. Demnach dürfen Einreiseverbote oder Reiseabsagen, die erst nach dem Rücktritt erfolgten, nicht bei der Beurteilung der Rückerstattung berücksichtigt werden. Der BGH folgte damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Februar 2024.
Der Entscheidung lagen drei Fälle zugrunde, in denen Reisende ihre gebuchten Pauschalreisen für das Jahr 2020 storniert hatten. Sie forderten von den Veranstaltern die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen und Stornogebühren. Der BGH stellte nun klar, dass für die rechtliche Beurteilung ausschließlich die außergewöhnlichen Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich sind – spätere Entwicklungen spielen keine Rolle.
Die Fälle wurden zur erneuten Verhandlung an die zuständigen Landgerichte zurückverwiesen. Diese müssen nun prüfen, ob bereits zum Zeitpunkt des Reiserücktritts eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu erwarten war. Besonders im Fall einer Japan-Reise bemängelte der BGH die bisherige Begründung der Vorinstanz, die die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung verneint hatte. Die Gerichte müssen nun klären, ob bereits damals eine außergewöhnliche Infektionslage vorlag.