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BGH spricht Ausgleichsleistungen für verspätete Anschlüsse außerhalb der EU zu

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Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann zur Ausgleichsleistung verpflichtet sind, wenn die Verspätung erst auf einem Teilsegment außerhalb der Staatengemeinschaft aufgetreten ist und von einem anderen Carrier durchgeführt wird. 

Maßgeblich ist aber, dass es sich um eine durchgehende Buchung handelt, die in einem EU-Staat startet oder endet. Für selbst zusammengestellte Reisen, die für jedes Flugsegment einzelne Tickets beinhaltet, ist das neue BGH-Urteil nicht anwendbar.  

Der BGH stellte fest, dass relevant ist, dass es sich um eine durchgehende Buchung einer Airline, die einen einheitlichen Flugschein im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung ausgestellt hat, handelt. Tritt die Verspätung dann erst auf einem Teilsegment außerhalb der Europäischen Union auf oder aber wird durch eine Nicht-EU-Partner-Airline herbeigeführt, spielt laut dem deutschen Höchstgericht keine Rolle. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen, die gegenteiliger Ansicht waren, auf. 

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