Manchmal geht es bei der Frage, ob Fluggesellschaften Ausgleichsleistungen aufgrund der Passagierrechteverordnung bezahlen müssen oder nicht nur um wenige Minuten. Der deutsche Bundesgerichtshof befasste sich mit einem solchen Fall und entschied zu Ungunsten der Reisenden.
Der Europäische Gerichtshof stellte bereits vor einigen Jahren fest, dass der Zeitpunkt der Ankunft jener ist, an dem die erste Tür geöffnet wird und das Aussteigen möglich ist. Die Landung gilt nicht als tatsächliche Ankunft der Maschine. Doch: Was ist, wenn der Passagier der Ansicht ist, dass er um mehr als drei Stunden verspätet angekommen ist, aber die Airline sagt, dass man haarscharf daruntergeblieben ist?
Genau ein solcher Fall wurde unter der Geschäftszahl X ZR 94/20 vor dem deutschen Bundesgerichtshof verhandelt. Kläger war ein Passagier, der von Bremen nach Teneriffa geflogen ist. Aufgrund eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um etwa drei Stunden. Die Ankunft hingegen blieb knapp unter dieser relevanten Marke. Planmäßig hätte der Mittelstreckenjet um 15 Uhr 25 die Parkposition erreichen sollen.
Die Airline behauptet, dass um 18 Uhr 20 geparkt wurde und kurz vor 18 Uhr 25 die erste Tür zum Aussteigen geöffnet wurde. Der Kläger hielt dagegen, dass man erst gegen 18 Uhr 35 habe aussteigen können. Somit ging es um wenige Minuten, die darüber entscheiden, ob die Ausgleichsleistung bezahlt werden muss oder nicht.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Fluggesellschaften nicht verpflichtet sind den genauen Zeitpunkt der Öffnung der Tür im Bordbuch zu dokumentieren. Die Vorlage dieses habe im Verfahren „keine weiteren Erkenntnisse“ gebracht. Passagiere müssten in solch strittigen Fällen den Zeitpunkt der Ankunft dokumentieren und vor Gericht nachweisen können. Somit entschied das deutsche Höchstgericht zu Gunsten der beklagten Fluggesellschaft.