Versicherungspolizze (Foto: Unsplash/Vlad Deep).
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Bundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Pandemie-Ausschlussklauseln in Reiseversicherungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass Versicherungsunternehmen berechtigt sind, Schäden, die durch Pandemien entstehen, in ihren Reiseversicherungsverträgen von der Leistungspflicht auszuschließen.

Mit dieser Entscheidung wurde eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Pandemie-Ausschlussklausel in den Bedingungen einer Jahresreiseversicherung abgewiesen. Der vzbv hatte die Klausel als zu unklar und intransparent kritisiert, sah die Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt und hatte eine gerichtliche Klärung der Formulierungsstandards angestrebt. Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts befanden jedoch, dass die betreffende Formulierung für den „durchschnittlichen Verbraucher“ hinreichend verständlich sei. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die Versicherungsbranche und bestätigt, dass die Unternehmen auch künftig Großschadensrisiken wie Pandemien aus ihren Deckungszusagen herausnehmen können. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für alle deutschen Reiseversicherer und Millionen von Reisenden, die künftig genau prüfen müssen, welche Risiken ihre Policen im Falle einer neuen, globalen Gesundheitskrise abdecken.

Der Kern des Rechtsstreits: Transparenz versus Risikoausschluss

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Jahresreiseversicherung, die Schäden durch Pandemien von den Leistungen ausnimmt, der sogenannten Inhaltskontrolle nach deutschem Recht standhält. Der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentierte, dass die Formulierung des Pandemieausschlusses zu vage sei und nicht klar genug definiere, wann ein Schaden „durch eine Pandemie verursacht“ sei. Dies hätte aus Sicht der Verbraucherschützer zur Folge, dass Versicherte unangemessen benachteiligt würden, da sie nicht klar erkennen könnten, in welchen Fällen ihr Versicherungsschutz entfällt. Die Jahresreiseversicherung beinhaltete typischerweise verschiedene Komponenten wie Reiserücktrittsversicherung, Reisekrankenversicherung und Gepäckversicherung.

Die Versicherungsunternehmen argumentierten ihrerseits, dass ein Pandemierisiko ein sogenanntes Kumulrisiko oder Großschadensereignis darstellt. Die potenziellen Schadenssummen in einem solchen Szenario – beispielsweise durch flächendeckende Reiseabbrüche, Quarantänemaßnahmen oder massenhafte Erkrankungen – würden die finanziellen Möglichkeiten des Versicherers überschreiten und somit die Kalkulationsgrundlage der Prämien massiv destabilisieren. Der Ausschluss eines solchen existenzbedrohenden Risikos sei daher legitim und eine notwendige Maßnahme der Risikobegrenzung.

Die Begründung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des vzbv ab und stellte sich damit auf die Seite der Versicherungsunternehmen. Die Richter stützten ihr Urteil im Wesentlichen auf das Prinzip der Verständlichkeit und Transparenz der Klausel für den durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher.

  1. Verständlichkeit des Begriffs „Pandemie“: Der BGH stellte fest, dass der Begriff „Pandemie“ im allgemeinen Sprachgebrauch klar und eindeutig verstanden werde. Es bedürfe keiner weiteren juristischen Ausformulierung. Im Kontext der Versicherungspolice beziehe sich der Begriff auf die „länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“. Dieses Verständnis entspreche den allgemeinen Erwartungen der Versicherten. Damit sei die Klausel eindeutig genug, um den Anforderungen an die Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu genügen.
  2. Abwägung von Risiko und Prämie: Die Richter zogen Parallelen zu anderen Ausschlussgründen, die sich auf Großschadensereignisse wie Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Naturkatastrophen beziehen. Diese sind in vielen Versicherungsbedingungen Standardausschlüsse, da das finanzielle Risiko für den Versicherer unkalkulierbar oder zu hoch ist. Der BGH erkannte an, dass Pandemien in ihrer Auswirkung mit solchen Großschadensereignissen vergleichbar sind.
  3. Keine unangemessene Benachteiligung: Das Gericht befand, dass die Klausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten führe, da das ausgeschlossene Risiko als solches klar erkennbar sei. Das Urteil bestätigt damit die Gestaltungsfreiheit der Versicherer bei der Definition ihres Leistungsumfangs, solange die Ausschlüsse transparent kommuniziert werden.

Die Entscheidung des BGH schafft somit einen klaren Präzedenzfall für die gesamte Reiseversicherungsbranche in Deutschland.

Die Reaktionen und die Rolle der Verbraucherschützer

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde von der Versicherungsbranche mit großer Erleichterung aufgenommen. Sie liefert die notwendige Rechtssicherheit, um Policen künftig mit dem Wissen zu kalkulieren, dass das immense Pandemierisiko ausgeschlossen bleiben kann, was die Prämien für Standard-Reiseversicherungen in einem tragbaren Rahmen hält. Hätte der BGH die Klausel für unwirksam erklärt, wären die Versicherer gezwungen gewesen, das Pandemierisiko zu tragen oder die Prämien massiv zu erhöhen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) äußerte sich enttäuscht über das Urteil, das die Position der Verbraucher schwächt. Der Verband hatte gehofft, dass der BGH klarere und präzisere Formulierungen in den AVB fordern würde, um Rechtsstreitigkeiten im Schadensfall zu vermeiden. Die Verbraucherschützer sehen weiterhin die Gefahr, dass Kunden im Schadensfall leer ausgehen, wenn eine Pandemie erklärt wird. Sie weisen darauf hin, dass Reisende nun noch genauer hinsehen müssen und möglicherweise Zusatzpolicen oder spezielle, gegen Pandemien versicherte Tarife abschließen müssen, falls sie dieses Risiko abdecken wollen. Die Marktbeobachtung zeigt, dass einige Versicherungsanbieter seit der jüngsten globalen Gesundheitskrise bereits Tarife mit eingeschränkter Pandemie-Deckung oder optionalen Zusatzbausteinen anbieten.

Die Lehren aus der globalen Gesundheitskrise für die Reiseversicherung

Die Auseinandersetzung vor dem BGH ist eine direkte Folge der Erfahrungen, die Reisende und Versicherungsunternehmen während der jüngsten globalen Gesundheitskrise machen mussten. In der Anfangsphase der Krise kam es zu einer Welle von Stornierungen und Reiseabbrüchen, bei denen die Versicherer ihre Deckung ablehnten. Dies führte zu massiven Unsicherheiten und einer Vielzahl von Gerichtsprozessen. Die Versicherungsbedingungen waren oft auf individuelle Erkrankungen oder lokale Epidemien ausgerichtet, aber nicht auf eine globale Pandemie dieses Ausmaßes.

Als Reaktion auf die Ereignisse hatten viele Versicherungsunternehmen ihre AVB präzisiert und explizite Pandemie-Ausschlussklauseln aufgenommen. Das BGH-Urteil bestätigt nun die rechtliche Zulässigkeit dieser Klarstellungen. Dies bedeutet für den Markt, dass die Standard-Reiseversicherungen in Zukunft klar kommunizieren werden, dass Pandemie-Risiken nicht abgedeckt sind, es sei denn, der Versicherer bietet explizit einen Pandemie-Zusatzschutz an.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Reisende, sich eingehend über den genauen Leistungsumfang ihrer Reiseversicherungen zu informieren. Wer beabsichtigt, in Zeiten erhöhten Infektionsrisikos zu reisen, muss proaktiv prüfen, ob der Reiserücktritt bei einer offiziellen Reisewarnung oder die Kostenübernahme bei einer Quarantäne im Zielland durch die Police abgedeckt sind. Die Deutsche Versicherungsbörse hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Kalkulation von Pandemie-Risiken in herkömmlichen Reiseversicherungen aufgrund des extrem hohen Kumulrisikos kaum möglich ist, was die Entscheidung des BGH in Bezug auf die Risikobegrenzung der Versicherer plausibel macht. Die Branche wird nun voraussichtlich verstärkt auf spezielle Zusatzprodukte setzen, um die Lücke in der Deckung gegen Aufpreis zu schließen.

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