Das Bundesverkehrsministerium hat einen Gesetzentwurf zur Umgestaltung der regulatorischen Vorgaben im Luftverkehr vorgelegt, der finanzielle Sanktionen für Fluggesellschaften bei Abweichungen von vorgegebenen Betankungspraktiken vorsieht. Nach den Plänen der Bundesregierung soll eine Abgabe von 1.332 Euro pro Tonne Kerosin erhoben werden, wenn Luftfahrtunternehmen die Vorgabe missachten, mindestens 90 Prozent des für einen Flug benötigten Treibstoffs am jeweiligen Abflugort einzutanken.
Dieser Satz gilt in gleicher Höhe für Airlines, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Beimischungsquoten für alternative Flugkraftstoffe verfehlen. Mit diesem Gesetzentwurf, der Ende Juli 2025 den beteiligten Ressorts übermittelt wurde, setzt die Bundesregierung die Vorgaben der europäischen Verordnung ReFuelEU Aviation in nationales Recht um. Die Überwachung der Regelungen soll dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen werden, das für diese Aufgaben zusätzliche Personalkapazitäten erhalten soll.
Hintergrund der Betankungspraxis und ökonomische Anreize
Die Zielrichtung des Gesetzentwurfs betrifft unter anderem das in der Luftfahrtbranche verbreitete Phänomen des sogenannten Tankering. Darunter wird die betriebliche Praxis verstanden, Flugzeuge am Herkunftsflughafen mit mehr Treibstoff zu betanken, als für die reine Flugstrecke bis zum Zielort erforderlich wäre. Fluggesellschaften nutzen diese Methode, um Preisunterschiede bei Kerosin an verschiedenen Zielorten auszunutzen oder um Aufpreise und lokale Abgaben an einzelnen Flughäfen zu umgehen.
Durch das Mitführen von zusätzlichem Treibstoff erhöht sich jedoch das Gesamtgewicht des Luftfahrzeugs während des Fluges spürbar. Ein höheres Abfluggewicht führt zu einem veränderten Strömungswiderstand und erfordert eine höhere Triebwerksleistung, was wiederum den Treibstoffverbrauch pro geliefertem Sitzplatzkilometer ansteigen lässt. Der Entwurf des Bundesverkehrsministeriums sieht vor, diese ökonomischen Kalkulationen durch das Erheben der Abgabe finanziell zu korrigieren. Wenn der finanzielle Vorteil des günstigeren Kerosineinkaufs an einem Drittort durch die Strafabgabe von 1.332 Euro pro Tonne kompensiert wird, entfällt der wirtschaftliche Anreiz für das Mitführen übermäßiger Treibstoffmengen.
Ausgestaltung der Ausgleichsabgabe und Kontrollmechanismen
Zur Durchsetzung der neuen Vorgaben sieht der Gesetzentwurf eine klare Aufgabenverteilung und behördliche Aufsicht vor. Die Überwachung der Betankungsdaten sowie die Verifikation der nachgewiesenen Kraftstoffmengen obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt mit Sitz in Braunschweig. Um diese Prüf- und Kontrollaufgaben im laufenden Flugbetrieb bewältigen zu können, sieht die Gesetzesvorlage die Schaffung von fünf zusätzlichen Stellen bei der Bundesbehörde vor.
Neben der Abgabe für nicht konform getanktes Kerosin enthält der Gesetzentwurf erweiterte Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen. Luftfahrtunternehmen, die ihren Dokumentations-, Melde- und Berichtspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht oder unvollständig nachkommen, müssen mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Durch diese Dokumentationspflichten soll sichergestellt werden, dass Fluggesellschaften detaillierte Nachweise über die an den jeweiligen Flughäfen eingetankten Kraftstoffmengen sowie über die Herkunft der verwendeten Treibstoffe vorlegen.
Stufenweise Einführung von Beimischungsquoten für alternative Kraftstoffe
Der zweite zentrale Pfeiler der Gesetzesinitiative betrifft die Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Nutzung von alternativen Flugkraftstoffen, die im Fachjargon als Sustainable Aviation Fuels bezeichnet werden. Die europäische ReFuelEU Aviation-Verordnung gibt den Mitgliedsstaaten verbindliche und im Zeitverlauf ansteigende Quoten vor. Seit dem 1. Januar 2025 gilt europaweit eine Mindestbeimischungsquote von zwei Prozent. Dieser Anteil soll nach den rechtlichen Festlegungen bis zum Jahr 2030 auf fünf Prozent steigen. Für die darauffolgenden Jahrzehnte sind weitere Anstiege vorgesehen, bis im Jahr 2050 eine Beimischungsquote von 70 Prozent im zivilen Luftverkehr erreicht werden soll.
Verfehlt eine Fluggesellschaft diese vorgeschriebenen Beimischungsquoten bei den in Deutschland durchgeführten Abflügen, greift derselbe Abgabensatz von 1.332 Euro pro Tonne für die Fehlmenge an alternativem Kraftstoff. Die Abgabe ist so bemessen, dass sie über den durchschnittlichen Beschaffungskosten von konventionellem Kerosin liegt. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Fluggesellschaften durch das Ausweichen auf rein fossilen Treibstoff wirtschaftliche Vorteile gegenüber Mitbewerbern verschaffen, die die höheren Kosten für synthetische und alternative Treibstoffe tragen.
Branchenreaktionen und verkehrspolitische Debatten
Die geplanten Regelungen stoßen in der Luftfahrtbranche auf ein geteiltes Echo. Vertretungen von Fluggesellschaften und Flughafenbetreibern verweisen darauf, dass die Verfügbarkeit von synthetischen und alternativen Flugkraftstoffen auf dem europäischen Markt derzeit noch begrenzt ist. Die Produktionskapazitäten für solche Treibstoffe befinden sich in vielen Bereichen erst im Aufbau, was zu erheblichen Preisdifferenzen im Vergleich zu herkömmlichem Kerosin führt. Branchenvertreter warnen davor, dass einseitige nationale oder europäische Zusatzkosten die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Fluggesellschaften gegenüber Anbietern aus Drittstaaten außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Verordnung schwächen könnten.
Demgegenüber betont das Bundesverkehrsministerium, dass die Einführung der Finanzabgabe notwendig sei, um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu unterbinden. Wenn alle Fluggesellschaften, die europäische Flughäfen anfliegen, denselben Regeln bei der Betankung und den Beimischungsquoten unterliegen, entfällt die Möglichkeit, durch ungleiche Betankungsmuster Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Der Gesetzentwurf befindet sich nach der Vorlage vom Ende Juli 2025 im weiteren parlamentarischen Abstimmungsprozess und soll nach Abschluss der Beratungen im Deutschen Bundestag in nationales Recht überführt werden.