
Luftsicherheit im Fokus der Gesetzgebung: Bundestag berät über verschärfte Regeln gegen Drohnen und unbefugtes Eindringen
Der Deutsche Bundestag berät am heutigen Donnerstag in zweiter und dritter Lesung über eine weitreichende Reform des Luftsicherheitsgesetzes. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes reagiert die Bundesregierung auf die veränderten Bedrohungsszenarien an deutschen Verkehrsflughäfen, die in der jüngeren Vergangenheit vermehrt durch unbefugte Drohnenflüge und Blockadeaktionen in sicherheitskritischen Bereichen beeinträchtigt wurden. Kern der Neuregelung ist einerseits die Klärung der staatlichen Zuständigkeiten bei der Drohnenabwehr sowie andererseits die Schaffung eines neuen Straftatbestandes für das Eindringen in die sogenannte Luftseite von Flughäfen. Während Störungen bisher häufig als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden, drohen künftig empfindliche Freiheitsstrafen. Der Flughafenverband ADV begrüßt diesen Schritt als notwendige Stärkung der Resilienz kritischer Verkehrsinfrastrukturen. In einer Zeit, in der die Luftfahrt eine zentrale Säule der globalen Logistik und Mobilität darstellt, zielt die Gesetzesanpassung darauf ab, die staatliche Handlungsfähigkeit zu sichern und die wirtschaftlichen sowie sicherheitsrelevanten Risiken durch illegale Eingriffe zu minimieren. Drohnenabwehr als hoheitliche Aufgabe des Staates Die Zunahme von Drohnensichtungen im Umfeld großer Verkehrsflughäfen hat die Sicherheitsbehörden in den letzten Jahren vor massive Herausforderungen gestellt. Jede unidentifizierte Drohne im sensiblen Luftraum eines Flughafens erzwingt aus Sicherheitsgründen die sofortige Einstellung des Flugbetriebs. Dies führt nicht nur zu massiven Verzögerungen für tausende Reisende, sondern verursacht auch immense Kosten für Fluggesellschaften und Bodenabfertigungsdienste. Ralph Beisel, Hauptgeschäftsführer des Flughafenverbandes ADV, betont in diesem Zusammenhang, dass Drohnen längst kein reines Freizeitphänomen mehr sind. Vielmehr könnten sie gezielt zur Destabilisierung betrieblicher Abläufe eingesetzt werden. Da Flughafenbetreiber im Moment der Sichtung nicht zwischen einem harmlosen Hobbyflug und einer böswilligen Absicht unterscheiden können, ist eine








