Die beiden großen amerikanischen Fluggesellschaften, United Airlines und Delta Air Lines, sehen sich mit schwerwiegenden rechtlichen Anschuldigungen konfrontiert. In Sammelklagen, die in dieser Woche bei Gerichten in New York und San Francisco eingereicht wurden, werfen ihnen Kläger vor, Passagieren bewußt Sitze mit angeblich fehlenden Fenstern verkauft zu haben. Der Kern des Vorwurfes: Die Fluglinien hätten zusätzliche Gebühren für sogenannte „Fensterplätze“ verlangt, obwohl diese in Wirklichkeit keine Aussicht boten.
Dieses Vorgehen, so die Klageschriften, stelle einen Bruch der Vertragsbedingungen dar und führe zu einer irreführenden Geschäftspraxis. Die Klagen, die im Namen von mehr als einer Million betroffener Reisender eingereicht wurden, fordern nun Schadensersatz in Höhe von mehreren Millionen Dollar. Dieser rechtliche Konflikt wirft ein Schlaglicht auf die wachsende Bedeutung der Zusatzgebühren im Flugverkehr und die Erwartungen der Reisenden, die bereit sind, für mehr Komfort zu zahlen.
Der Streit um das fehlende Panorama
Die Klageschriften, deren Inhalte von der Nachrichtenagentur Reuters eingesehen werden konnten, beschreiben detailliert die Anklagepunkte. Demnach seien auf bestimmten Flugzeugtypen, darunter Varianten der Böing 737, Böing 757 und des Airbus A321, Sitze vergeben worden, die sich zwar entlang der Kabinenaussenwand befänden, an der normalerweise ein Fenster zu finden ist, jedoch in Wirklichkeit an einer blickdichten Wand endeten.
Die Kläger monieren, daß sie während des Buchungsprozesses in keiner Weise über diesen Umstand informiert worden seien – dies gelte auch für Fälle, in denen sie gegen einen Aufpreis von „Dutzenden, wenn nicht Hunderten von Dollars“ eine Sitzplatzreservierung vorgenommen hatten. Die Fluggesellschaften bezeichneten jeden Sitzplatz entlang der Seitenwände ihrer Flugzeuge als „Fensterplatz“, obwohl ihnen die technischen Gegebenheiten des Fluggerätes bekannt sein mußten, so die Vorwürfe.
Für viele Reisende, so argumentieren die Klagen, sei die Wahl eines Fensterplatzes von grosser Bedeutung. Die Gründe hierfür seien vielfältig: Sie könnten dazu dienen, die Angst vor dem Fliegen oder Reiseübelkeit zu lindern, kleine Kinder mit einer Aussicht zu beschäftigen, oder einfach nur, um das einzigartige Erlebnis zu geniessen, die Welt aus der Vogelperspektive zu betrachten. „Hätten die Kläger und die Mitglieder der Klasse gewußt, daß die von ihnen erworbenen Sitze ohne Fenster waren, hätten sie diese nicht ausgewählt, geschweige denn zusätzlich dafür bezahlt“, heisst es in der Klageschrift gegen United Airlines. Die Klage gegen Delta enthalte ähnliche Formulierungen. Diese emotionalen und rationalen Argumente unterstreichen, daß die Erwartungshaltung der Passagiere in diesem Falle nicht nur auf einen freien Sitzplatz begrenzt ist, sondern sich auch auf ein bestimmtes Erlebnis erstreckt.
Rechtliche Fallstricke und das Prinzip der „ancillary revenue“
Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich im Kern um das Prinzip der Täuschung und des Vertragsbruches. Die Kläger argumentieren, daß die beiden Fluggesellschaften eine Leistung in Rechnung gestellt hätten, die sie wissentlich nicht erfüllen konnten. Diese Praxis stellt eine Herausforderung für das Geschäftsmodell dar, das sich in den letzten zwei Jahrzehnten in der Luftfahrtindustrie etabliert hat: die Erzielung von sogenannten „ancillary revenues“ oder Zusatz-Einnahmen. Posten wie Sitzplatzreservierungen, Gepäckgebühren, vorrangiges Einsteigen, WLAN an Bord und Bordverpflegung haben sich zu einer wichtigen Säule der Einnahmequellen von Fluggesellschaften entwickelt. Sie ermöglichen es den Unternehmen, die Grundtarife für Flugtickets niedrig zu halten und den Reisenden die Möglichkeit zu geben, ihre Reiseerfahrung und ihr Budget selbst zu gestalten.
Die Sammelklagen zielen nun genau auf dieses Fundament. Sie stellen die Frage, inwieweit die Bereitstellung von Zusatzleistungen mit der Pflicht zur Transparenz und Aufrichtigkeit verbunden ist. Während es bei den meisten Zusatzgebühren – wie etwa bei der Gebühr für ein zweites Gepäckstück – keine Unklarheiten gibt, sehen die Kläger im Falle der Fensterplätze eine vorsätzliche Täuschung, die einen klaren rechtlichen Anspruch auf Entschädigung rechtfertige. Die rechtliche Prüfung wird zeigen, ob die Gerichte die Argumentation der Kläger als ausreichende Grundlage für einen Schadensersatz erachten oder ob die Klagen als Teil des allgemeinen unternehmerischen Risikos oder der mangelnden Sorgfalt der Passagiere abgewiesen werden.
Ein Blick hinter die Kulissen der Kabine
Die Ursache für die fehlenden Fenster ist weniger ein mutwilliges Versehen als vielmehr eine technische Notwendigkeit, die auf die Konstruktion von Flugzeugkabinen zurückgeht. Die Passagierkabine eines Flugzeuges ist ein komplexes System, das nicht nur aus Sitzen und Gängen besteht. Innerhalb der Kabinenwände verlaufen wichtige Leitungen für Klimaanlagen, Elektronik, Sauerstoffmasken und andere Kabinenelemente. An bestimmten Positionen, an denen sich technische Bauteile wie Steigleitungen für Klimaanlagen oder elektrische Schaltanlagen befinden, ist es für die Flugzeugbauer schlicht unmöglich, ein Fenster einzubauen. Diese technischen Gegebenheiten sind in den genauen Konfigurationen der jeweiligen Fluggesellschaften verankert und führen dazu, dass an manchen Stellen, die der logischen Anordnung der Fensterfront folgen würden, eine blinde Wand zu finden ist.
Die Kläger argumentieren jedoch, daß die Fluggesellschaften United Airlines und Delta Air Lines im Gegensatz zu einigen ihrer Mitbewerber wie American Airlines und Alaska Airlines es versäumen, diese Sitze als „fensterlos“ zu kennzeichnen. Sie seien somit in vollem Wissen, daß die Erwartungen der Kunden nicht erfüllt werden können, in die Irre geführt worden. Diese mangelnde Transparenz, so der Vorwurf, sei nicht nur ein Versäumnis, sondern eine bewusste Geschäftspraxis, um Einnahmen zu erzielen, die andernfalls nicht zustande gekommen wären.
Die Verteidigungsstrategie der Fluggesellschaften
Weder United Airlines mit Hauptsitz in Chicago noch Delta Air Lines mit Hauptsitz in Atlanta haben sich bisher öffentlich zu den laufenden Klagen geäußert. Es ist jedoch zu erwarten, daß die Fluggesellschaften in ihrer Verteidigung eine Reihe von Argumenten anführen werden. Eine mögliche Verteidigungslinie, die bereits von Branchenexperten in Betracht gezogen wurde, ist der Verweis auf frei zugängliche Informationsquellen für Passagiere. Websites wie „SeatGuru“ oder „Aero LOPA“ bieten detaillierte Sitzpläne für nahezu jeden Flugzeugtyp und jede Fluggesellschaft. Diese Seiten, die kostenlos im Internet zugänglich sind, weisen häufig mit Symbolen und Notizen auf Besonderheiten wie eingeschränkte Sicht, fehlende Fenster oder die Nähe zu Toiletten hin. Die Fluggesellschaften könnten argumentieren, daß es in der Verantwortung der Passagiere liege, sich vor der Buchung über solche Gegebenheiten zu informieren.
Eine weitere mögliche Argumentationslinie könnte sich auf das Prinzip des allgemeinen Handels und der AGB stützen. Die Fluggesellschaften könnten behaupten, daß die Definition eines „Fensterplatzes“ in ihren Verträgen nicht die Existenz eines tatsächlichen Fensters im herkömmlichen Sinne beinhalte, sondern lediglich die Positionierung des Sitzes am Aussenrand der Kabine. Die Klagen zielen jedoch auf die subjektive Erwartungshaltung des Kunden, die durch das allgemeine Verständnis des Begriffs „Fensterplatz“ geprägt ist und die ein Gericht möglicherweise anders bewertet als die formale juristische Definition.
Weitreichende Folgen für die gesamte Branche
Sollten die Kläger in ihren Sammelklagen Erfolg haben, könnten die Konsequenzen für die gesamte Luftfahrtindustrie weitreichend sein. Ein Urteil gegen Delta oder United würde einen Präzedenzfall schaffen, der andere Fluggesellschaften dazu zwingen könnte, ihre Buchungssysteme zu überarbeiten und die Sitzplatzkategorien transparenter zu gestalten. Dies würde eine Neubewertung der Einnahmequellen erfordern und könnte die Art und Weise, wie Fluggesellschaften ihre Zusatzleistungen vermarkten, grundlegend verändern. Es ist denkbar, daß sich auch andere Fluglinien, um ähnlichen rechtlichen Problemen vorzubeugen, dazu entschließen, die genauen Gegebenheiten ihrer Flugzeugkabinen detaillierter offenzulegen und beispielsweise „eingeschränkte Sicht“ oder „kein Fenster“ als explizite Kategorien einzuführen.
Die Klagen schwingen auch mit der größeren Debatte über Konsumentenrechte mit. In einer Zeit, in der immer mehr Dienstleistungen in einzelne, kostenpflichtige Komponenten zerlegt werden, sind die Verbraucher zunehmend verunsichert, welche Leistungen sie für den Grundpreis erhalten und welche sie extra bezahlen müssen. Ein Sieg der Kläger könnte das Vertrauen der Passagiere in die Fluggesellschaften stärken und ein Signal senden, daß Transparenz und Fairness in der Preisgestaltung unabdingbar sind. Die juristische Auseinandersetzung zwischen den Passagieren und den Fluggesellschaften wird somit zum Testfall für die Grenzen des modernen Geschäftsmodells in der Luftfahrt.