Drohnen-Registrierung wird deutlich billiger

Austro-Control-Geschäftsführerin Valerie Hackl und Staatssekretär Magnus Brunner (Foto: Jan Gruber).
Austro-Control-Geschäftsführerin Valerie Hackl und Staatssekretär Magnus Brunner (Foto: Jan Gruber).

Drohnen-Registrierung wird deutlich billiger

Austro-Control-Geschäftsführerin Valerie Hackl und Staatssekretär Magnus Brunner (Foto: Jan Gruber).
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Die Anzahl der von der Austro Control (ACG) bewilligten Drohnen versechsfachte sich seit dem Jahr 2015. Damals wurden 410 Geräte bewilligt, mit Stand 20. Juli 2020 sind heuer bereits 1.289 Anträge eingegangen. Durch eine neue EU-Richtlinie, die coronabedingt verschoben wurde, soll nun alles einfacher und insbesondere billiger werden.

Luftfahrt-Staatssekretär Magnus Brunner (ÖVP) und ACG-Geschäftsführerin Valerie Hackl erläuterten am Montag in den Räumlichkeiten des Verkehrsministeriums die Umsetzung der EU-VO 2019/947, die am 31. Dezember 2020 in Kraft treten wird. Kernstück dieser ist auch ein „Führerschein“, der absolviert werden muss.

Der „Drohnenführschein“ ist die Grundvoraussetzung dafür, dass derartiges unbenanntes Fluggerät über 250 Gramm Gewicht geflogen werden darf. Zunächst muss ein Online-Kurs im Selbststudium absolviert werden. Im Anschluss ist eine Multiple-Choice-Prüfung (30 Fragen) ebenfalls im Internet abzulegen. Falls dieser positiv ausfällt wird der „Führerschein“ ausgehändigt. Dabei handelt es sich um ein PDF-Dokument, das laut Valerie Hackl alle relevanten Daten enthält und EU-weit gültig ist. Diese „Lizenz“ muss beim Bedienen der Drohne stets mitgeführt werden. Der Online-Kurs und die Prüfung zur Erlangung des „Führerscheins“ sind laut ACG-Chefin Hackl kostenlos. Wiederholtes Antreten zur Online-Prüfung ist möglich, es gibt kein Limit wie oft man „durchfallen“ darf.

Staatssekretär Magnus Brunner (Foto: Jan Gruber).

Bislang müssen Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen, in Österreich bewilligt werden. Darunter gilt das unbemannte Fluggerät als Spielzeug, vormals auch als „ferngesteuerter Hubschrauber“ bekannt. Ab 31. Dezember 2020 entfällt die Genehmigungspflicht. Neu ist, dass die Drohnen registriert werden müssen und der Operator eine eindeutige Betreibernummer erhält, die auf dem Fluggerät angebracht werden muss. Die Registrierungspflicht gilt übrigens auch für bereits bewillige Drohnen. Lediglich der Führerschein muss nicht erworben werden. Pro Operator sind auch mehrere Drohnen registrierbar. Die Gebühren, die für die Eintragung der Drohne an die ACG entrichtet werden müssen, betragen 28 Euro.

Die neuen Bestimmungen richten sich primär an „Hobby-Piloten“ und sollen diesen die Nutzung innerhalb des Unionsgebiets vereinfachen. Der in Österreich erworbene „Führerschein“ und die Registrierung gelten dann in der gesamten Europäischen Union, so dass es beispielsweise im Urlaub zu keinen Problemen mehr kommen kann. Die Lizenz gilt laut Magnus Brunner fünf Jahre und muss anschließend erneuert werden. 

Die Erleichterungen, die von Hackl und Brunner vorgestellt wurden, gelten für die Kategorie „Open“. Dabei handelt es sich um Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 25 Kilogramm. Damit wären, so Hackl, rund 80 Prozent der in Österreich betriebenen Drohnen abgedeckt. Weiterhin bewilligungspflichtig bleiben die Kategorien „spezifisch“ und „zertifiziert“. Dabei handelt es sich um schwere Drohnen oder aber um welche mit besonderen Fähigkeiten.

Valerie Hackl bezifferte die bisherigen Kosten für die Einzelbewilligung von Drohnen der künftigen Kategorie „Open“ mit etwa 300 Euro. Künftig werden für die Registrierung, die ab Herbst dann online vorgenommen werden kann, lediglich 28 Euro anfallen. Magnus Brunner ist der Ansicht, dass die stark gesunkenen Kosten auch dazu beitragen werden, dass neue Anwendungen, beispielsweise im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, zum Wachstum der Branche beitragen werden.

Austro-Control-Geschäftsführerin Valerie Hackl (Foto: Jan Gruber).

Allerdings wiesen sowohl Hackl als auch Brunner darauf hin, dass die Missachtung der Vorschriften weiterhin eine Verwaltungsübertretung darstellt und von den Bezirksverwaltungsbehörden – nicht von der ACG – geahndet werden kann. Lässt man seine Drohne in einer Flugverbotszone, beispielsweise in der Nähe eines Airports, fliegen, so drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Der „Drohnen-Führerschein“ soll daher sicherstellen, dass der Operator über das notwendige Wissen verfügt und das unbemannte Fluggerät verantwortungsbewusst einsetzt. Der Strafrahmen im Verwaltungsrecht beträgt laut Hackl übrigens bis zu 22.000 Euro.

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