Nachdem bereits am vergangene Woche Drohnen in der Nähe der Flughäfen Kopenhagen und Oslo gesichtet wurden, kam es zwei Tage später erneut zu Vorfällen im skandinavischen Luftraum. Aufgrund von Drohnenaktivitäten mußte der Flughafen Aalborg im Norden Dänemarks, einer der größten des Landes, vorübergehend geschlossen werden. Kurz darauf wurden weitere Drohnensichtungen an den Flugplätzen Esbjerg und Sønderborg sowie an einem Luftwaffenstützpunkt gemeldet. Solche Vorfälle führen regelmäßig zu massiven Beeinträchtigungen im Flugverkehr.
Die wiederholten Drohnensichtungen haben erhebliche Auswirkungen auf den Flugbetrieb. Bereits am Montag mußten in Kopenhagen, einem der größten Drehkreuze Skandinaviens, 100 Flüge gestrichen und 31 Flüge umgeleitet werden. Diese Drohnenwarnungen gelten als schwerwiegende Störungen der öffentlichen Sicherheit und führen dazu, daß die Flughäfen den Betrieb aus Sicherheitsgründen umgehend einstellen müssen. Die Behörden untersuchen derzeit die Hintergründe der Vorkommnisse. Im vergangenen Jahr gab es ähnliche Vorfälle an mehreren europäischen Flughäfen, die die Verletzlichkeit des zivilen Luftverkehrs gegenüber unbefugten Drohnen unterstrichen.
Fluggäste, die von den daraus resultierenden Flugausfällen und Verspätungen betroffen sind, haben nach Auskunft von Nina Staub, Fluggastrechtsexpertin bei AirHelp, keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Da Drohnensichtungen als außergewöhnliche Umstände gelten und außerhalb des Einflußbereichs der Fluggesellschaften liegen, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung von bis zu 600 Euro. Trotzdem haben die betroffenen Passagiere Anspruch auf Ersatzleistungen. Die Fluggesellschaften müssen entweder eine alternative Beförderung anbieten oder den vollen Flugpreis erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden sind die Airlines zudem verpflichtet, Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmöglichkeiten am Flughafen bereitzustellen. Sollte sich die Beförderung auf den nächsten Tag verschieben, muß die Fluggesellschaft eine Unterkunft und den Transfer dorthin organisieren. Fluggästen wird geraten, alle Quittungen aufzubewahren, um eine Rückerstattung der entstandenen Kosten bei der Airline geltend machen zu können.