Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Falle von der Airline gestrichenen Flügen bei Umbuchungen keinen Aufpreis verlangen dürfen. Die Passagiere dürfen frei entscheiden wann sie ihre Ersatzbeförderung antreten wollen. Maßgeblich ist lediglich, dass es auf dem gewünschten Flug freie Plätze gibt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist aufgrund des Umstands, dass Lufthansa zu Beginn der Corona-Pandemie zahlreiche Flüge storniert hat, jedoch von zwei Reisenden, deren Fälle vor Gericht gelandet sind, für die Umbuchung auf spätere Flüge einen Aufpreis verlangt hat. Die Angelegenheit zog sich durch die Instanzen und landete unter dem Aktenzeichen X ZR 50/22 vor dem Bundesgerichtshof.
Zu Beginn der Corona-Pandemie wurden von einigen Regierungen die Grenzen regelrecht panikartig geschlossen und viele Airlines haben ihre Flugbetriebe temporär ausgesetzt bzw. nur ein Minimalangebot durchgeführt. Von den Streichungen waren auch die beiden Passagiere, für die die Verbraucherzentrale vor Gericht gezogen ist, betroffen. Diese wollten einige Monate später ihre Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen, also anstatt einer Erstattung die kostenfreie Umbuchung nutzen.
Dies wurde von Lufthansa aber teilweise verwehrt, denn der Carrier erklärte den Betroffenen, dass dies nur gegen die Bezahlung einer Tarifdifferenz möglich wäre. Interventionsversuche der Verbraucherzentrale brachten Lufthansa nicht zum Einlenken. Der Fall zog sich dann durch die Instanzen und der BGH entschied zu Gunsten der Reisenden. Lufthansa wurde die bisher praktizierte Praxis somit höchstrichterlich untersagt.
Seitens der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wird das Urteil wie folgt kommentiert: „Der Wunsch des Fluggastes ist entscheidend für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung, wenn es verfügbare Plätze gibt“. Dies würde dazu führen, dass nun Klarheit herrsche.