Die deutsche Ferienfluggesellschaft Condor kassierte aufgrund ihres zu Beginn der Corona-Pandemie an den Tag gelegten Verhaltens eine Schlappe vor dem Landgericht Frankfurt. Man hatte bei abgesagten Flügen nicht auf die gesetzliche Pflicht der Erstattung hingewiesen, sondern informierte lediglich über Gutscheine und Umbuchungsmöglichkeiten.
Dagegen zur der Bundesverband der Verbraucherzentrale vor Gericht. Die Konsumentenschützer sahen im Verhalten von Condor eine Irreführung bzw. gezieltes Vorenthalten der essentiellen Information, dass aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises besteht – und zwar binnen einer Woche.
Condor informierte zu Beginn der Corona-Pandemie unter anderem über die Homepage und angeblich auch über die Hotline darüber, dass abgesagte Flüge in ein so genanntes Flugguthaben, das bis Mitte 2021 genutzt werden muss sowie über kostenfreie Umbuchungen. Über den Umstand, dass die betroffenen Passagiere das gesetzliche Recht auf vollständige Erstattung des Ticketpreises hatten, wurde laut Verbraucherzentrale nicht informiert.
Daraus leiteten die Konsumentenschützer eine bewusste und gewollte Systematik ab. Auf eine entsprechende Abmahnung habe der eigenen Angaben nach „beliebteste Ferienflieger Deutschlands“ nicht reagiert, so dass die Verbraucherzentrale vor Gericht zog. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt und entschied, dass die Passagiere auch über die Möglichkeit der Rückzahlung des Ticketpreises informiert werden müssen und diese die Entscheidung, ob sie umbuchen oder die Erstattung haben wollen, freistehen muss.
Das Gericht sah es als ungesetzlich an, dass den betroffenen Fluggästen dieses Wahlreicht vorenthalten wurde. Vorrangig müssen die Fluggesellschaften gemäß Fluggastrechteverordnung bei einer Absage der Verbindung den Ticketpreis zurückbezahlen. Laut Verbraucherzentrale war das Verhalten von Condor aber kein Einzelfall, denn viele Anbieter haben zu Beginn der Corona-Pandemie suggeriert, dass man lediglich umbuchen oder einen Gutschein erhalten könne. Die Branche spekulierte auf EU-weite Gutscheinlösung und verschleppte unter anderem aus diesem Grund die Erstattungen massiv. Brüssel erteilte dem Ansinnen aber eine Absage.
Die Verbraucherzentrale mahnte eigenen Angaben nach zahlreiche Airlines und Tour Operator ab. Manche haben darauf reagiert und die Praxis beendet, andere haben es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Beispielsweise landete der Fall von Tui Deutschland vor dem Landgericht Hannover. Das Urteil fiel zu Gunsten der Verbraucherzentrale aus.