Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine vorläufige Einigung erzielt, die administrative Belastung bei grenzüberschreitenden Dienstreisen innerhalb des Binnenmarktes drastisch zu reduzieren. Kern der Vereinbarung ist der geplante Wegfall der sogenannten A1-Bescheinigung für kurze Auslandsaufenthalte.
Bisher musste für jede noch so kurze berufliche Tätigkeit im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ein solches Dokument mitgeführt werden, um den bestehenden Sozialversicherungsschutz im Heimatland nachzuweisen. Die Neuregelung sieht vor, dass für Aufenthalte von bis zu drei Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen künftig keine Bescheinigung mehr beantragt werden muss.
Dieser Durchbruch beendet einen jahrelangen Stillstand im Gesetzgebungsverfahren zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Insbesondere Wirtschaftsverbände und Organisationen wie der Geschäftsreiseverband BT4Europe hatten die bisherige Praxis als unverhältnismäßiges bürokratisches Hindernis kritisiert, da sie Millionen von Kurzreisen mit hohem Verwaltungsaufwand belastete. Die A1-Bescheinigung dient primär dazu, Doppelzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden und Schwarzarbeit zu erschweren. Durch die geplante Bagatellgrenze wird nun eine pragmatische Lösung angestrebt, welche die Mobilität von Fachkräften und Beratern im europäischen Wirtschaftsraum fördern soll, ohne die soziale Absicherung zu gefährden.
Trotz der Einigung auf politischer Ebene muss der Beschluss in den kommenden Monaten noch formell von den EU-Institutionen bestätigt werden. Erst nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und dem Ablauf einer entsprechenden Umsetzungsfrist können Unternehmen und Beschäftigte von der Entlastung profitieren. Derzeit wird noch an den Details zur einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten gearbeitet, um sicherzustellen, dass nationale Kontrollbehörden die neue Drei-Tage-Regel konsistent auslegen. Bis zum Inkrafttreten der Reform bleibt die Antragspflicht für die A1-Bescheinigung, die in Deutschland meist elektronisch über die Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger abgewickelt wird, für jede grenzüberschreitende Tätigkeit bestehen.
Experten weisen darauf hin, dass die Neuregelung lediglich die sozialversicherungsrechtliche Dokumentation betrifft. Andere länderspezifische Anforderungen, wie etwa Meldepflichten nach der EU-Entsenderichtlinie oder spezielle Dokumentationspflichten für bestimmte Branchen wie das Baugewerbe, bleiben von dieser spezifischen Vereinfachung unberührt. Dennoch wertet die Wirtschaft die Einigung als wichtiges Signal für einen effizienteren Binnenmarkt. Die Überwachung der praktischen Auswirkungen auf den Geschäftsreiseverkehr wird in der ersten Phase nach Einführung eine zentrale Rolle spielen, um gegebenenfalls weitere Anpassungen bei den Meldesystemen vorzunehmen.