Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass entsprechend ermächtigte Behörden Ausgleichszahlungen im Sinne der Fluggastrechteverordnung anordnen können. Die polnische Lot hatte gegen eine Entscheidung der ungarischen Konsumentenschutzbehörde geklagt.
Manche EU-Staaten unterhalten staatliche Verbraucherschutzbehörden. Die ungarische Regierung hat ihrer vor einiger Zeit die Ermächtigung erteilt im Falle von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung entsprechende Bescheide auszustellen, die Airlines zur Zahlung verpflichtet. Das wollte der polnische Carrier Lot nicht akzeptieren.
Zahlreiche Passagiere hatten sich aufgrund eines erheblich verspäteten Fluges von New York nach Budapest an das Amt gewandt. Diese ordnete Ausgleichszahlungen in der Höhe von 600 Euro pro Passagier an. Lot vertrat aber die Ansicht, dass die ungarische Behörde dazu gar nicht befugt ist und ging juristisch gegen den Bescheid vor. Letztlich landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof.
Dieser urteilte, dass staatlich ermächtigte Behörden die Zahlung von Ausgleichsleistungen anordnen können. Dies wäre insofern auch im Interesse der Fluggastrechteverordnung, da diese eigentlich langwierige Gerichtsverfahren vermeiden sollte. In der Praxis lassen es viele Fluggesellschaften aber darauf ankommen.
Aus der Sicht des EuGH ist maßgeblich, dass beide Seiten, also sowohl die Airline als auch der Passagier, die Möglichkeit haben gegen eine Entscheidung einer entsprechend ermächtigten Behörde vor ein ordentliches Gericht zu ziehen. Die Ämter sind nicht verpflichtet über Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu entscheiden, können jedoch dazu autorisiert werden.