Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-399/24 eine langjährige Rechtsunsicherheit im europäischen Fluggastrechecht beendet. Die oberste richterliche Instanz der Europäischen Union stellte fest, dass ein Blitzschlag in ein Luftfahrzeug, der obligatorische Sicherheitsüberprüfungen und daraus resultierende Verspätungen oder Annullierungen nach sich zieht, grundsätzlich einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung darstellen kann.
Diese Entscheidung, die am 16. Oktober 2025 verkündet wurde, ist von essentieller Bedeutung für die gesamte Luftfahrtbranche. Sie schafft für Fluggesellschaften die Möglichkeit, sich bei witterungsbedingten Verzögerungen, die direkte Auswirkungen auf die Flugzeugsicherheit haben, von der automatischen Ausgleichspflicht gegenüber Passagieren zu befreien.
Das Urteil beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg in Österreich, das einen konkreten Fall der Austrian Airlines (AUA) betraf. Ein AUA-Flugzeug war im März 2022 von einem Blitz getroffen worden, was zu einer massiven Verspätung von über 13 Stunden für einen Passagier auf dem Weg nach London führte. Der Streitwert der Klage betrug 400 Euro, doch die juristische Tragweite der Grundsatzfrage überstieg dies bei weitem. Die Entscheidung des EuGH bestätigt die Argumentation der Luftfahrtunternehmen, dass derartig unvorhersehbare und nicht beherrschbare Naturgewalten nicht dem normalen Betriebsrisiko einer Airline zugerechnet werden können.
Definition des „außergewöhnlichen Umstands“ konkretisiert
Der Kern der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht vor, dass Fluggesellschaften ihren Passagieren pauschale Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn Flüge annulliert werden oder mit großer Verspätung, in der Regel ab drei Stunden, am Ziel ankommen. Von dieser Pflicht sind Luftfahrtunternehmen jedoch befreit, wenn die Störung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Der EuGH konkretisierte in seinem Urteil die Auslegung dieses Begriffs im Zusammenhang mit Blitzeinschlägen. Er verwies auf die Erwägungsgründe der Verordnung, die bereits festhalten, dass mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen als außergewöhnliche Umstände gelten können. Das Gericht stellte klar, dass ein Blitzschlag nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeuges verbunden und damit weder Teil der normalen Geschäftstätigkeit des Luftfahrtunternehmens noch von diesem tatsächlich beherrschbar sei.
Damit folgt der EuGH seiner langjährigen Systematik, nach der Ereignisse als außergewöhnlich eingestuft werden, wenn sie zwei Kriterien erfüllen: Sie dürfen ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein, und sie müssen von ihm tatsächlich nicht beherrschbar sein. In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits andere Sachverhalte als außergewöhnliche Umstände anerkannt, darunter beispielsweise das störende Verhalten eines Fluggastes, wohingegen Streiks des eigenen Personals oder routinemäßige technische Defekte als Teil des normalen Betriebsrisikos bewertet wurden. Die jetzige Klarstellung zum Blitzeinschlag ist für die Fluggesellschaften ein wichtiger Schritt zur Abgrenzung ihrer Haftung.
Sicherheit hat Vorrang vor Pünktlichkeit
Ein zentrales Argument der Vertreter der betroffenen Airline, das der EuGH in seine Entscheidungsbegründung aufnahm, war der Sicherheitsaspekt. Der Gerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass eine andere Auslegung die Gefahr bergen würde, dass Luftfahrtunternehmen Anreize hätten, die nach einem Blitzeinschlag obligatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu unterlassen. Sie könnten in Versuchung geraten, der Aufrechterhaltung und Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als der Flugsicherheit.
Nach einem Blitzeinschlag muss ein Flugzeug zwingend einer detaillierten technischen Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine strukturellen oder systemrelevanten Schäden vorliegen, die den Weiterbetrieb gefährden könnten. Die Dauer dieser Überprüfung ist maßgeblich für die resultierende Verspätung. Indem der EuGH die durch den Blitzschlag ausgelöste Sicherheitsüberprüfung als außergewöhnlichen Umstand anerkennt, stellt das Gericht klar, dass die kompromisslose Gewährleistung der Flugsicherheit stets Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen und der Pünktlichkeit des Flugbetriebs haben muss.
Die doppelte Beweislast der Fluggesellschaften
Trotz der positiven Einstufung des Blitzeinschlags als außergewöhnlicher Umstand bedeutet das Urteil nicht automatisch eine pauschale Befreiung von der Entschädigungspflicht. Hier greift die zweite Hürde der Verordnung: Das Luftfahrtunternehmen muss in einem zweiten Schritt nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die durch den außergewöhnlichen Umstand resultierenden Folgen, wie die große Verspätung oder Annullierung, zu vermeiden.
Martin Klemm, Rechtsanwalt und Partner der die Airline vertretenden Kanzlei, betonte die Relevanz dieser zweiten Stufe: „Mit der Einstufung eines Blitzschlages als außergewöhnlicher Umstand, ist das Luftfahrtunternehmen ja noch lange nicht von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit.“ Die Beweislast liegt weiterhin bei der Fluggesellschaft. Im zugrunde liegenden Fall der AUA, bei dem die Maschine kurz vor der Landung in Iasi vom Blitz getroffen wurde, musste das österreichische Gericht nun prüfen, ob die AUA alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Dazu gehört beispielsweise die schnellstmögliche Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs oder die Umbuchung der Passagiere auf andere geeignete Verbindungen, gegebenenfalls auch anderer Fluggesellschaften.
Im konkreten Fall der AUA wurde nach Feststellung einer Beschädigung an technischem Gerät eine Ersatzmaschine aus Wien eingeflogen, was die immense Verspätung verursachte. Das Landesgericht Korneuburg muss nun entscheiden, ob die getroffenen Maßnahmen als „zumutbar“ zu bewerten sind, oder ob die Fluggesellschaft schneller hätte reagieren können, um die Ankunft des Klägers in London nicht erst am Folgetag zu ermöglichen.
Das Urteil des EuGH stellt somit einen wichtigen Referenzpunkt für die Luftfahrtindustrie dar, da es klare Grenzen für die Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände bei Naturereignissen setzt, bei denen die Sicherheit des Flugbetriebs unmittelbar betroffen ist. Es schafft Rechtssicherheit für die Fluggesellschaften, behält aber gleichzeitig den notwendigen Schutzmechanismus für die Fluggäste bei, indem die strenge Anforderung der Ergreifung aller zumutbaren Folgemaßnahmen aufrechterhalten wird.