In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde entschieden, dass eine Bordkarte als ausreichender Nachweis für eine bestätigte Flugbuchung gilt. Der Fall betrifft zwei Passagiere, die mit einer Pauschalreise von Teneriffa nach Warschau flogen und aufgrund einer erheblichen Verspätung von mehr als 22 Stunden eine Ausgleichszahlung verlangten. Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch, eine Entschädigung zu zahlen, da sie der Ansicht war, dass die Kopie der Bordkarten nicht als gültiger Nachweis für eine bestätigte Buchung ausreiche.
Das polnische Gericht legte den Fall dem EuGH vor, der diese Auffassung jedoch nicht teilte. Der EuGH entschied, dass Passagiere, die sich zur Abfertigung eingefunden und den Flug mit einer Bordkarte angetreten haben, in der Regel von einer bestätigten Buchung ausgehen können. Der EuGH stellte klar, dass es die Airline sei, die nachweisen müsse, wenn der Flug entweder kostenlos oder zu einem reduzierten Preis angeboten wurde, und dass eine solche Ermäßigung nicht automatisch durch die Buchung über einen Reiseveranstalter ausgeschlossen ist. Für den Fall einer erheblichen Verspätung sieht das europäische Fluggastrecht eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro vor, abhängig von der Flugstrecke.
Das Urteil stärkt die Rechte von Passagieren und verdeutlicht, dass Bordkarten als hinreichender Nachweis für eine bestätigte Buchung gelten, unabhängig davon, ob der Flug zu einem reduzierten Tarif gebucht wurde oder nicht.