Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob Passagiere, deren Flüge bereits vorab von der Airline gestrichen wurden, dennoch beim Check-in-Schalter erscheinen müssen oder andernfalls ihr Anspruch auf eine Ausgleichsleistung als verwirkt gelten. Das Höchstgericht entschied, dass dies nicht erforderlich ist.
Die klagenden Passagiere hatten bei Latam Airlines einen Fünfte-Freiheit-Flug von Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Dies durchaus kurzfristig, denn die Reise sollte bereits am nächsten Tag stattfinden. Da der Online-Check-in nicht funktionierte, wandte sich einer der Reisenden an die Hotline des Carriers. Dort erfuhr er, dass der gebuchte Flug nicht stattfinden wird und automatisch ohne weitere Information auf eine andere Verbindung umgebucht wurde. Nur: Dieser Flug wäre am Tag der Buchung durchgeführt worden. Weiters gab es die Hiobsbotschaft, dass wenn man diesen nicht antritt, dass dann beim Rückflug die Beförderung verweigert wird, weil man den Hinflug nicht genutzt hätte.
Die Passagiere forderten von Latam Airlines die Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung ein. Besonders pikant war die Angelegenheit rund um den Rückflug, denn die Reisenden waren in Madrid gar nicht anwesend. Das deutsche Gericht wandte sich mit der Fragestellung, ob eine Zahlungspflicht besteht, weil die „Absage“ des Rückfluges mehr als 14 Tage vorher erfolgte und die Passagiere gar nicht am Check-in-Schalter erschienen sind, an den EuGH.
Dieser entschied, dass Latam Airlines zahlungspflichtig ist und das unabhängig davon, dass die Verweigerung der Beförderung außerhalb der 14-Tage-Frist mitgeteilt wurde. Im konkreten Fall komme es auf alle Umstände an, denn die kurzfristige und unangekündigte Umbuchung beim Hinflug wäre maßgeblich dafür gewesen, dass der Beförderungsvertrag nicht vertragsgemäß erfüllt wurde.
Vor Gericht versuchte Latam Airlines bezüglich dem Rückflug zu argumentieren, dass Passagiere, die Ansprüche stellen wollen, beim Check-in anwesend sein müssen. Der EuGH stellte dazu klar, dass dies so in der Fluggastrechteverordnung nicht vorgesehen ist. Dazu kommt, dass dies absurd wäre, denn die Airline habe mitgeteilt, dass die Beförderung beim gebuchten Rückflug verweigert wird, weil der Hinflug, den Latam eigenmächtig am Tag der Buchung unzumutbar vorverlegt hat, nicht angetreten wurde bzw. werden konnte.