Die Billigfluggesellschaft Ryanair hat in der Vergangenheit hohe Subventionen in Kärnten erhalten. Diese müssen zurückbezahlt werden, denn in der Vorwoche hat der Europäische Gerichtshof das letzte mögliche Rechtsmittel abgewiesen.
Es liegt schon sehr lange zurück, denn Anfang der 2000er Jahre lockte die damalige Landesregierung einige Fluggesellschaften mit Hilfe von Subventionen an. Damit war man auf den ersten Blick auch erfolgreich, denn der Airport hatte so viele Passagiere wie noch nie. Sonderlich nachhaltig war die Praxis aber nicht, denn die Carrier zogen sich mit dem Auslaufen der Förderungen wieder zurück.
Sowohl Air Berlin als auch Ryanair kündigten diesen Schritt gar öffentlich an. Frei nach dem Motto: Entweder es fließt weiterhin Geld oder aber man macht die Fliege. Letzteres ist dann auch eingetreten. Jahre später wurde festgesellt, dass die an Ryanair, Hapag-Lloyd Express (spätere Tuifly) und Air Berlin ausbezahlten Subventionen rechtswidrig waren.
Im Jahr 2016 ordnete die EU-Kommission die Rückzahlung der Beihilfen an. Dagegen sind die betroffenen Fluggesellschaften vor Gericht gezogen. Zuletzt ging es bei Tuifly um 10,7 Millionen Euro und bei Ryanair um zwei Millionen Euro. Die Forderungen gegen Air Berlin wurden aus wirtschaftlichen Gründen wegen dem Konkurs nicht weiterverfolgt.
Während schon vor einigen Monaten Tuifly vor dem EuGH gescheitert ist, traf es in der Vorwoche auch Ryanair. Nach jahrelangem Prozessieren bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass die Förderungen illegal waren und die öffentliche Hand diese zurückfordern muss. Weitere Rechtsmittel stehen den betroffenen Carriern nicht mehr zur Verfügung. Die Kärntner Landesregierung hat die Mittel, die Tuifly zuzüglich Zinsen zurückbezahlen muss, bereits im Landesbudget verplant.
Eigentlich gab es bereits im Jahr 2018 ein Urteil, das besagte, dass Ryanair zurückbezahlen muss. Der Carrier schaffte es, dass ein neues Verfahren, das zunächst vor dem EU-Gericht geführt wurde, aufgenommen werden konnte. Man brachte angebliche neue Beweismittel vor. Die Klage wurde abgewiesen, da dies nicht der Verfahrensordnung entsprechen würde. Der EuGH bestätigte in der vergangenen Woche die Vorinstanz.