Der Europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Flugreisenden massiv gestärkt und eine langjährige Rechtsunsicherheit im Bereich der Ticketrückerstattungen beendet. In einem Verfahren, das vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums angestrengt wurde, entschieden die Richter in Luxemburg, dass Fluggesellschaften im Falle einer Flugannullierung den vollständigen vom Kunden gezahlten Betrag zurückerstatten müssen.
Dies schließt ausdrücklich auch jene Gebühren und Provisionen ein, die von Online-Buchungsportalen oder Reisevermittlern aufgeschlagen wurden. Die Fluglinien können sich laut dem Urteil nicht mehr darauf berufen, dass diese Zusatzkosten außerhalb ihres Einflussbereichs liegen oder ihnen die exakte Höhe der Vermittlungsprovision zum Zeitpunkt der Buchung nicht bekannt war. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte europäische Luftfahrtbranche und die Geschäftsmodelle von Drittanbietern, da sie die finanzielle Verantwortung für den gesamten Transaktionswert eindeutig der ausführenden Fluggesellschaft zuweist.
Hintergrund des Rechtsstreits und der konkrete Anlassfall
Auslöser für das Grundsatzurteil war ein Vorfall, bei dem zwei Passagiere ihre Reise von Wien nach Lima über das bekannte Buchungsportal Opodo organisiert hatten. Die Flüge sollten von der niederländischen Fluggesellschaft KLM durchgeführt werden. Der Gesamtpreis der Buchung belief sich auf 2.053,48 Euro, wobei in diesem Betrag eine Vermittlungsprovision in Höhe von 95,14 Euro enthalten war. Als KLM den Flug kurzfristig annullierte, forderte das Ehepaar die Rückzahlung des gesamten Betrages. Die Fluggesellschaft erstattete jedoch lediglich den reinen Flugpreis und weigerte sich, für die über das Portal angefallene Provision aufzukommen.
Der Verein für Konsumenteninformation sah darin eine unzulässige Verkürzung der Fluggastrechte-Verordnung und leitete ein Musterverfahren ein. Nach dem Gang durch die nationalen Instanzen legte der Oberste Gerichtshof in Österreich dem Europäischen Gerichtshof die entscheidende Frage zur Auslegung der Unionssprache vor. Es ging im Kern darum, ob die Verpflichtung zur Erstattung des Ticketpreises auch solche Preisbestandteile umfasst, die von einem Vermittler eigenständig festgelegt wurden, ohne dass die Fluglinie direkten Zugriff auf diese Kalkulation hatte.
Die Argumentation der Richter in Luxemburg
In seiner Begründung folgte der Europäische Gerichtshof einer verbraucherfreundlichen Auslegung der bestehenden Verordnungen. Die Richter stellten fest, dass eine Fluggesellschaft, die den Verkauf ihrer Tickets über Drittplattformen autorisiert oder zumindest duldet, eine vertragliche Verbindung eingeht, die auch die finanziellen Folgen einer Annullierung umfasst. Sobald eine Airline akzeptiert, dass ein Vermittler in ihrem Namen oder für ihre Rechnung Tickets vertreibt, wird dieser zum verlängerten Arm der Fluggesellschaft. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Airline auch die Verantwortung für die Preisgestaltung des Vermittlers im Rahmen des Rückerstattungsprozesses trägt.
Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des Gerichts zur Informationspflicht. Die Fluggesellschaften hatten in der Vergangenheit oft argumentiert, sie könnten nicht für Beträge haften, deren Höhe sie nicht kennen, da die Portale ihre Servicegebühren oft intransparent oder variabel gestalten würden. Der Gerichtshof wischte dieses Argument beiseite: Eine Kenntnis der exakten Provisionshöhe sei nicht erforderlich, um die Erstattungspflicht zu begründen. Maßgeblich sei allein der Schutz der Fluggäste vor finanziellen Nachteilen bei Leistungsstörungen, für die sie nicht verantwortlich sind. Eine gegenteilige Entscheidung hätte laut den Richtern dazu geführt, dass das durch die Fluggastrechte-Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau unterlaufen worden wäre.
Auswirkungen auf die europäische Reisebranche
Das Urteil schafft eine klare unionsweite Rechtslage und beendet eine Praxis, die viele Reisende in der Vergangenheit benachteiligt hat. Bisher mussten Kunden oft mühsam versuchen, die Differenzbeträge bei den Buchungsportalen einzufordern, was häufig an komplizierten Geschäftsbedingungen oder mangelndem Kundenservice scheiterte. Nun ist die Rechtslage eindeutig: Der Ansprechpartner für die gesamte Rückzahlung ist die Fluggesellschaft. Dies vereinfacht die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich und sorgt dafür, dass Konsumenten nicht mehr zwischen den Stühlen von Airline und Vermittler sitzen bleiben.
Branchenexperten erwarten nun eine Anpassung der Verträge zwischen Fluggesellschaften und Online-Reisebüros. Es ist wahrscheinlich, dass Airlines künftig strengere Vorgaben für die maximale Höhe von Provisionen machen oder von den Vermittlern verlangen werden, die exakten Gebührenbeträge in Echtzeit an die Buchungssysteme der Airlines zu übermitteln. Sollten die Airlines die finanziellen Risiken für die Provisionen Dritter nicht tragen wollen, könnten sie den indirekten Vertrieb über Portale einschränken oder die Kosten über andere Kanäle umlegen. Für die Buchungsplattformen selbst steigt der Druck, ihre Preisgestaltung transparenter zu machen, um Regressforderungen der Airlines zu vermeiden.
Stärkung des Verbraucherschutzes und politische Reaktionen
Von Seiten des Verbraucherschutzes wird das Urteil als historischer Sieg gefeiert. Dr. Petra Leupold vom Verein für Konsumenteninformation betonte, dass Reisende künftig darauf vertrauen können, bei einer Annullierung keinen Cent zu verlieren, unabhängig vom gewählten Buchungsweg. Auch auf politischer Ebene wurde die Entscheidung begrüßt. Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig wies darauf hin, dass Fluggesellschaften sich nicht hinter komplexen Plattformstrukturen verstecken dürfen. Wer die Reichweite und den Komfort von Buchungsportalen zur Absatzsteigerung nutzt, müsse auch die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen im Krisenfall vollumfänglich erfüllen.
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, mit denen die europäische Justiz in den letzten Jahren konsequent die Position der Fluggäste gestärkt hat. Dazu gehören auch Regelungen zu Ausgleichszahlungen bei Verspätungen und die Definition von außergewöhnlichen Umständen. Das aktuelle Urteil zur Provisionserstattung schließt eine der letzten großen Lücken in der finanziellen Absicherung von Flugreisenden. Es unterstreicht den Grundsatz, dass die ökonomische Last einer Flugannullierung primär beim Dienstleister und nicht beim Kunden liegen darf. Für die Fluglinien bedeutet dies eine zusätzliche finanzielle Belastung, die sie bei der Kalkulation ihrer Risiken und Preise im Jahr 2026 und darüber hinaus berücksichtigen müssen.