Flugbegleiter-Streik bei Lufthansa: Diese Rechte haben Passagiere

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Die Konflikte bei der Lufthansa setzen sich fort: Erst vergangenen Samstagmorgen endete der Verdi-Streik beim Lufthansa-Bodenpersonal, nun ruft die Gewerkschaft Ufo das Kabinenpersonal zu einer Arbeitsniederlegung auf. Von 4.00 bis 23.00 Uhr werden am Dienstag jeweils alle Abflüge von Frankfurt und am Mittwoch alle Abflüge von München bestreikt.

Die Ufo fordert für die 18.000 Kabinenbeschäftigten und für die etwa 1.000 Arbeitskräfte der Cityline 15 Prozent mehr Gehalt bei einer Vertragslaufzeit von 18 Monaten. Nina Staub, Fluggastrechteexpertin bei AirHelp, erläutert, welche Maßnahmen Passagiere ergreifen können, wenn der Flug streikbedingt nicht wie geplant stattfinden kann: „Die Tarifverhandlungen bei der Lufthansa verlaufen äußerst konfliktreich. Nach 15 Runden konnte man sich beim Tarifangebot immer noch nicht einigen. Flugreisende in Deutschland werden gerade zu von einer Streikwelle überrollt und müssen auch in Zukunft mit massiven Problemen im Flugverkehr rechnen. Wenn ein Flug annulliert wird oder der Flieger mehr als drei Stunden Verspätung hat, haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro. Fluggäste sind bei angekündigten wie unangekündigten Streiks des Airline-Personals entschädigungsberechtigt. Bei den bevorstehenden Streiks am Dienstag und Mittwoch legt das Kabinenpersonal die Arbeit nieder – der Streik liegt demnach im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.

Bei außergewöhnlicher Umständen muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Streiks bei den Airlines selbst zählen zu gewöhnlichen wirtschaftlichen Maßnahmen und gehören damit nicht zu solchen Umständen. Fluggäste sollten sich bereits bei Ankündigung des Streiks bei den Airlines darüber informieren, ob ihr Flug wie geplant stattfinden kann oder nicht. In der Regel werden betroffene Passagiere aber per Mail, App oder von Reiseveranstaltern informiert.“

Staub führt fort: „Die von Flugausfällen betroffenen Fluggäste haben Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an. Die Lufthansa teilt mit, dass die betroffenen Flüge derzeit umgebucht werden. Inlandsflüge lassen sich optional auf ein Bahnticket umbuchen. Allerdings können Reisenden einen entsprechenden Bahn-Voucher am 12. März nicht nutzen, da zusätzlich ein bundesweiter Streik der Lokführergewerkschaft GDL stattfindet. Auch muss der Voucher frühestens 24 Stunden vor der Zugreise eingelöst werden. Falls die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig wird oder keine angemessene alternative Beförderungsmöglichkeit bereitstellt, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Betroffene Passagiere sollten Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen, da sonst eine Erstattung der Kosten nicht garantiert werden kann.“

Die Fluggesellschaft ist bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Getränke und Mahlzeiten muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen bereitstellen, wenn die Verspätung mehr als zwei Stunden beträgt. Zudem müssen zwei Telefonate oder Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen. Es wird in jedem Fall empfohlen, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern. Wichtig ist dabei, jede Quittung aufzubewahren, um von den Fluggesellschaften eine Rückerstattung der Kosten für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen und Unterbringung erhalten zu können.”

Diese Rechte haben Passagiere laut der EG 261

Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird durch die Länge der Flugstrecke berechnet. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.

Bombardier CRJ-900 (Foto. Jan Gruber).
Bombardier CRJ-900 (Foto. Jan Gruber).
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