Flugzeiten vorverlegt: EuGH befasst sich mit möglicher Entschädigungspflicht

Europäischer Gerichtshof (Foto: Cédric Puisney from Brussels).
Europäischer Gerichtshof (Foto: Cédric Puisney from Brussels).

Flugzeiten vorverlegt: EuGH befasst sich mit möglicher Entschädigungspflicht

Europäischer Gerichtshof (Foto: Cédric Puisney from Brussels).
Werbung

Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union ist in erster Linie für Verspätungen und Streichungen ausgelegt. Der EuGH befasst sich derzeit mit der Frage, ob die Vorverlegung des Abflugs ebenfalls zur Entschädigungspflicht führen kann.

Gerade bei Charter- und Ferienflügen kommt es gar nicht einmal selten vor, dass wenige Tage vor der Abreise die Flugzeiten geändert werden. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht Entschädigungen aber nur dann vor, wenn die Streichung oder Verspätung 14 Tage oder weniger vorher mitgeteilt wird und sich die Ankunft um mindestens drei Stunden verzögert.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Reisetage nach vorne verlegt werden oder aber der Abflug deutlich früher erfolgt. Rein von der Verordnung her können keine Entschädigungsrechte abgeleitet werden, aber aus anderen Gesetzen kann die jeweilige Airline durchaus in die Pflicht genommen werden. Mehrere Gerichte in Deutschland und Österreich haben dem Europäischen Gerichtshof Fragestellungen bezüglich der Anwendbarkeit der EU-VO 261/2004 beim Vorverlegen von Flügen zugestellt.

Die Höchstrichter haben dazu ein Gutachten eingeholt. Dieses geht davon aus, dass ein früherer Abflug ab einem bestimmten zeitlichen Ausmaß als spezielle Form der Annullierung angesehen werden kann. Weiters entstehen durch einen solchen Umstand Unannehmlichkeiten und gegebenenfalls auch zusätzliche Kosten für die betroffenen Passagiere.

Das Gutachten geht auch davon aus, dass die Vorverlegung von Flügen dazu führen kann, dass Termine abgesagt werden müssen oder gar der Urlaub anders geplant werden muss. Gegebenenfalls müssen auch Transportmittel für die Anreise zum Flughafen organisiert werden. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn statt gemütlich um 10 Uhr 00 bereits um 2 Uhr 00 in der Früh geflogen wird und öffentliche Verkehrsmittel in der nächtlichen Pause sind.

Es wird davon ausgegangen, dass auch wenige Stunden früherer Abflug zu Problemen führen können. Das insbesondere dann, wenn der Passagier nicht über die geänderten Flugzeiten informiert wurde und dann am Airport erfährt, dass seine Maschine schon längst abgeflogen ist. 

Gutachter bei Pauschalreisen sehr konkret

EU-Generalanwalt Priit Pikamäe geht bei Pauschalreisen besonders konkret darauf ein was seiner Ansicht nach eine unzumutbare Änderung ist. Wenn die Flugzeiten um mindestens zwei Stunden nach vorne verlegt werden, könne man bereits von einer Annullierung sprechen. Allerdings ist er auch der Ansicht, dass der Entschädigungsanspruch nur dann gilt, wenn die durchführende Fluggesellschaft nicht rechtzeitig über die Änderung informiert habe. In diesem Zusammenhang kommt die eingangs erwähnte 14-Tage-Frist ins Spiel.

Das bedeutet auch, dass der Gutachter davon ausgeht, dass wenn mindestens zwei Wochen vor dem Abflug über die Vorverlegung der Flugzeiten informiert wird, dass dann kein Anspruch auf Entschädigungen nach EU-VO 261/2004 besteht. Gerade bei Pauschalreisen und Tickets, die über Online-Reisebüros (OTAs) gebucht wurden, kommt es immer wieder dazu, dass die Informationen des Veranstalters bzw. der Airline den Passagier gar nicht erreichen. Bislang entschied der EuGH stets zu Gunsten der Reisenden.

Bezüglich der Vorverlegung der Flugzeiten geht der EU-Generalanwalt auch darauf ein, dass Fluggesellschaften entsprechende Alternativen (Ersatzbeförderung) anbieten müssen. Wird eine solche in Anspruch genommen, so entfällt der Anspruch auf Entschädigung bei früheren Abflugzeiten. Leider zeigt sich auch hier in der Praxis, dass manche Airlines keine Alternativen anbieten und dem Passagier suggerieren, dass die einzige Alternative eine Erstattung des Flugpreises wäre.

Wie der Europäische Gerichtshof mit dem Gutachten umgehen wird ist noch völlig offen. Häufig folgen die Höchstrichter den Empfehlungen des Generalanwalts, sind jedoch in ihrer Entscheidungsfindung völlig frei und haben in jüngerer Vergangenheit wiederholt abweichend entschieden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Redakteur dieses Artikels:

Amely Mizzi ist Executive Assistant bei Aviation Direct Malta in San Pawl il-Baħar. Zuvor war sie im Bereich Aircraft and Vessel Financing bei einem Bankkonzern tätig. Sie gilt als sprachliches Talent und spricht sieben Sprachen fließend. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten in Österreich auf der Schipiste und im Sommer an Mittelmeerstränden quasi vor der Haustür auf Gozo.
[ssba-buttons]

Paywalls mag niemand
– auch Aviation.Direct nicht!

Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee Kaffee einladen.

Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.

Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Verbesserungsvorschläge wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.

Ihr
Aviation.Direct-Team
Paywalls
mag niemand!

Über den Redakteur

Amely Mizzi ist Executive Assistant bei Aviation Direct Malta in San Pawl il-Baħar. Zuvor war sie im Bereich Aircraft and Vessel Financing bei einem Bankkonzern tätig. Sie gilt als sprachliches Talent und spricht sieben Sprachen fließend. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten in Österreich auf der Schipiste und im Sommer an Mittelmeerstränden quasi vor der Haustür auf Gozo.
[ssba-buttons]

Paywalls mag niemand
– auch Aviation.Direct nicht!

Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee Kaffee einladen.

Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.

Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Verbesserungsvorschläge wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.

Ihr
Aviation.Direct-Team
Paywalls
mag niemand!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Werbung