AGB-Klausel: Wizz Air erleidet Schlappe vor dem Landgericht Berlin
Die Billigfluggesellschaft Wizz Air unterlag vor dem Landgericht Berlin in erster Instanz bezüglich der umstrittenen “Abtretungsbearbeitungsgebühr”. Diese wendet der Lowcoster an, wenn sich Passagiere für die Durchsetzung von Ansprüchen an Fluggastrechteportale wenden und ihre Entschädigungen abtreten. Einige dieser Firmen bieten Reisenden so genannte Sofort-Entschädigungen an. Dabei verkaufen die Betroffenen ihren Anspruch aus der EU-VO 261/2004 und erhalten dafür rasch eine Summe überwiesen, die niedriger als der Anspruch ist. Das Fluggastrechteportal treibt dann auf eigenes Risiko die Entschädigung ein und macht im Erfolgsfall mit der Differenz Gewinn und falls man unterliegt, bleibt man auf der gesamten Summe sitzen. Reisende, die ihre Forderungen abtreten – sprich verkaufen – haben dann aber nichts mehr mit der Airline am Hut. Es ist dann das alleinige Risiko des Anbieters. Dieses Geschäftsmodell ist für Passagiere zwar durchaus teuer, aber gänzlich ohne Prozessrisiko. Einigen Fluggesellschaften ist es aber ein Dorn im Auge, weshalb man sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen neue Gebühren hat einfallen lassen. Beispielsweise erfand Wizz Air, gegen die vor dem Landgericht Berlin geklagt wurde, eine so genannte “Abtretungsbearbeitungsgebühr”. Was das genau sein soll, wird wohl nur die Fluggesellschaft wissen. Die deutsche Wettbewerbszentrale ist aber der Ansicht, dass das Verbot oder die finanzielle Sanktionierung der Abtretung von Ansprüchen für Konsumenten gröblichst benachteiligend ist. Deshalb zog man in Berlin vor Gericht und obsiegte in erster Instanz. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn der beklagte Billigflieger kann gegen dieses noch in Berufung gehen. Die Wettbewerbszentrale zitiert in ihrer Mitteilung auszugsweise aus dem Urteil. Demnach ist das