Immer wieder kommt es vor, dass man einen Flug nicht antreten kann oder will. Zumeist sind die Tarife nicht rückerstattbar, so dass Sie gar nichts zurückbekommen, wenn Sie stornieren oder als so genannter „No-Show“ gar nicht zum Airport erscheinen. Doch ganz leer gehen Sie nicht aus, denn Sie haben das gesetzlich verankerte Recht auf Rückerstattung der Steuern und Gebühren. Warum? Ihre Airline muss diese nur dann entrichten, wenn Sie tatsächlich geflogen sind.
Das wichtigste vorab: Die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist die EU-VO 1008/2008. Diese kann unter diesem Link im PDF-Format in deutscher Sprache heruntergeladen werden.
Was bekommt man zurück, wenn man nicht geflogen ist?
In jedem Fall haben Sie den gesetzlich verankerten Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren. Ob Sie auch Teile des Flugpreises („Netto-Airfare“) zurückbekommen, hängt davon ab, ob Sie einen Tarif gebucht haben, der zurückerstattet werden kann. Sie finden diese Information während der Flugbuchung auf der Homepage der Airline und danach auf Ihrer Buchungsbestätigung. Auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft geben Ihnen darüber Auskunft.
Die Arbeiterkammer erklärt Ihre Ansprüche so: „Aufgrund einer EU-weiten Regelung (EG-VO Nr. 1008/2008) müssen neben dem eigentlichen Flugticketpreis die staatlichen Steuern, Flughafengebühren, sowie sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, gesondert ausgewiesen sein. Oft findet man diese Steuern, Gebühren und Abgaben auf der Rechnung neben dem Flugticketpreis unter der Bezeichnung „Tax“. Diese Gebühren werden zugunsten Dritter gemeinsam mit dem Ticketpreis von der Fluglinie eingehoben und bei Antritt des Fluges abgeführt. Wenn der Flug jedoch aufgrund einer Stornierung nicht angetreten wird, können Sie diese Taxen zurückfordern.“
Bekomme ich die Taxen automatisch zurück?
Leider nein. Es wäre ja zu schön, wenn die Airline Ihnen das Geld automatisch zurückgeben würde. Sie müssen das Geld aktiv bei der Fluggesellschaft einfordern. Bei manchen Airlines genügen ein Anruf oder ein kurzes E-Mail, andere machen Ihnen das Leben im wahrsten Sinne des Wortes zur Hölle.
Wie lange habe ich Zeit, um die Steuern und Gebühren rückzufordern?
Überraschend lange, denn die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das heißt, dass Sie ab dem ursprünglichen Abflugtag ganze drei Jahre Zeit haben, um Ihre Rückforderung gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Tipp: Vielleicht haben Sie ja ältere Tickets, die Sie nicht genutzt haben, die noch in der Frist sind? Sie können sich bares Geld zurückholen.
Wie erfolgt die Rückzahlung?
Im Regelfall wird Ihr Geld auf jenes Zahlungsmittel rückgebucht, das Sie bei der Buchung verwendet haben. Gibt es das Bankkonto oder die Kreditkarte nicht mehr, weil Sie zwischenzeitlich beispielsweise die Bank gewechselt haben oder Ihre Karte abgelaufen ist, machen Sie die Airline darauf aufmerksam und verlangen Sie die Auszahlung auf Ihr neues Zahlungsmittel. Achtung Falle: Haben Sie über ein Reservierungsportal, Reisebüro oder einen sonstigen Vermittler gebucht oder bezahlt, so beachten Sie bitte den nachstehenden Punkt.
Ich habe nicht direkt bei der Airline gebucht, sondern über ein Portal oder in einem Reisebüro. Gibt es einen Unterschied?
Ja und zwar einen sehr erheblichen. Sie müssen Ihren Rückforderungsanspruch gegenüber der Buchungsseite oder dem Reisebüro geltend machen. Während sich Ihr Reisebüro um die Ecke mit hoher Wahrscheinlichkeit gerne um Ihr Anliegen kümmern wird und für Sie alles organisieren wird, kann es bei Onlineanbietern leider zu einem regelrechten Ping-Pong-Spiel kommen. So kommt es leider immer wieder vor, dass der Vermittler gar nicht reagiert und wenn Sie sich an die Airline wenden verweist diese auf die Agentur. Oder aber beide schieben sich gegenseitig den schwarzen Peter in die Schuhe. Bleiben Sie hartnäckig und scheuen Sie auch nicht davor anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder alternativ Beratungsstellen aufzusuchen.
Mit welchen Tricks arbeiten die Airlines?
Leider ist es nicht so, dass es ein schwarzes Schaf gibt, sondern eher nur wenige „weiße Schafe“ unter vielen „schwarzen Schafen“, die versuchen Sie mit schrägen Ausreden abzuwimmeln. Eine Masche mancher Billigfluggesellschaften ist, dass auf den Buchungsbestätigungen die Steuern und Gebühren gar nicht aufgeschlüsselt werden und dann behauptet wird, dass ja gar keine angefallen wären. Das ist natürlich Unsinn, denn die Taxen sind in jenen Betrag, den Sie bezahlt haben, eingepreist. Bleiben Sie hartnäckig und scheuen Sie nicht davor auch anwaltliche Hilfe oder eine Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Bislang haben die Gerichte stets konsumentenfreundlich geurteilt.
Eine besonders freche Masche wenden manche Fluggesellschaften, die sich selbst zum Premium-Carrier ernannt haben, an. Man versucht Ihnen nachträgliche Stornogebühren oder gar die Änderung des Tickets auf einen anderen Tarif aufzuschwatzen. Letztlich ist das Ziel, dass Sie überhaupt kein Geld zurückkommen und in besonders dreisten Fällen versucht man gar noch eine Nachzahlung zu kassieren. Letzteres tritt gerne auf, wenn Sie beispielsweise nur den Hinflug genutzt haben. Nicht abwimmeln lassen, scheuen Sie nicht vor anwaltlicher Hilfe oder dem Gang zu einer Beratungsstelle.
Wie verlangt man von der Fluggesellschaft das Geld zurück?
Sie müssen es aktiv einfordern. Dazu können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an das Servicecenter der Airline wenden. Bei einigen wenigen Fluglinien führt das auch zum Erfolg. Die große Mehrheit ist allerdings sehr stur, wenn es darum geht „Körberlgeld“ zurückzugeben. Daher empfiehlt es sich dringend, dass Sie Ihre Forderung mittels eingeschriebenem Brief geltend machen. Renommierte Konsumentenschutzorganisationen haben dazu Musterbriefe, die Ihnen Aviation.Direct empfehlen kann:
- Musterbrief des ADAC (Deutschland)
- Musterbrief der Arbeiterkammer (Österreich)
- Musterbrief der Verbraucherzentrale (Deutschland)
Was kann man tun, wenn die Airline trotzdem nicht bezahlt?
Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, dann sollten Sie den Schaden melden und bei positiver Deckungszusage einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Derartige Streitigkeiten fallen normalerweise unter den Baustein „allgemeiner Vetragsrechtsschutz“.
Haben Sie keine Versicherung oder möchten Sie sich anderweitig beraten lassen, so können Sie sich auch an folgende Stellen wenden:
- Arbeiterkammer (Österreich)
- Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Österreich)
- Verbraucherzentrale (Deutschland)
- Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Deutschland)
Im gewerblichen Bereich gibt es einen Spezialanbieter, an den Sie Ihr Ticket verkaufen können und dieser auf eigenes Risiko die Einforderung bei der Airline übernimmt. Sie erhalten dabei nach Annahme des Angebots Ihr Geld rasch auf Ihr Konto überwiesen und haben danach nichts mehr mit der Angelegenheit zum tun. Der Vorteil ist eben, dass Sie Ihr Geld quasi sofort bekommen und der Nachteil ist natürlich, dass der Anbieter Ihnen weniger bezahlt als Sie bei eigener Durchsetzung bekommen würden, aber Sie müssen sich um nichts mehr kümmern. Gewerbliche Anbieter können leider nicht auf Non-Profit-Basis arbeiten.