Gericht: Erstattungsansprüche können abgetreten werden

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Seit einiger Zeit bieten einige Fluggastrechteportale auch so genannte Sofortentschädigungen an. Dabei tritt der Passagier seine Ansprüche ab und erhält eine – meist weitaus niedrigere – Auszahlung vom Bertreiber. Einigen Airlines ist diese Praxis aber ein Dorn im Auge.

Das Amtsgericht Bremen befasste sich mit einem Fall, in dem die Flüge eines Reisenden auf der Strecke Bremen-Istanbul-Bremen annulliert wurden. Der Passagier trat seinen Erstattungs- und Entschädigungsanspruch an ein Portal ab. Die Airline leistete diese auch, jedoch an den Reisenden und nicht an das Portal, das dann eine Klage eingereicht hat.

Die Fluggesellschaft argumentierte, dass man den Pflichten entsprochen habe. Das Amtsgericht Bremen ist aber der Ansicht, dass eine wirksame Abtretung an das Portal erfolgt ist und somit Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an dieses zu leisten sind. Eine maßgebliche Rolle spielte bei der Entscheidung, dass der Airline die Abtretung in Form eines schriftlichen Vertrags form- und fristgerecht angezeigt wurde.

Die direkt an den Passagier geleistete Zahlung hat die Airline quasi in den Sand gesetzt. Zahlt dieser nicht freiwillig an die Fluggesellschaft zurück, so bleibt dieser nur die Möglichkeit das „irrtümlich“ überwiesene Geld gerichtlich rückzufordern. Hinsichtlich der Klage, die das Fluggastrechteportal gegen den Carrier erhoben hat, steht diesem noch ein Rechtsmittel offen. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

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