Gestrichene Flüge: Duty-Free-Einkäufe müssen zurückgegeben werden

Heinemann Duty Free (Foto: Flughafen Wien AG).
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Gestrichene Flüge: Duty-Free-Einkäufe müssen zurückgegeben werden

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Immer wieder kaufen Passagiere gerne in den Duty-Free-Shops an Flughäfen ein. Wenn es sich um einen internationalen Flug handelt, kann es unter bestimmten Umständen günstiger sein. Doch wenn der Flug gestrichen wird und man das Land gar nicht verlassen kann, muss man die Waren wieder zurückgeben. Dahinter stecken steuerrechtliche Gründe.

Normalerweise kommt es eher selten vor, dass Passagiere aufgefordert werden ihre Duty-Free-Waren gegen Rückzahlung des Kaufpreises wieder im Shop abzugeben. Aufgrund zahlreicher Flugstreichungen häuft sich dieses Phänomen. Während es innerhalb des Schengenraums keine Probleme gibt, da der Händler die lokalen Steuern zu entrichten hat, wird bei Non-Schengen-Flügen genauer geschaut und die Wahrscheinlichkeit, dass man zum Beispiel Duty-Free-Zigaretten wieder zurückgeben muss, ist groß.

Der so genannte Brexit hat auch den Nebeneffekt, dass das Vereinigte Königreich als so genannter Drittstaat gilt. In der Praxis bedeutet das, dass „echtes Duty-Free“ erfolgen kann. Ab UK ist dies – in die meisten Länder – ebenfalls möglich. In Bristol mussten zuletzt viele Flüge gestrichen werden und Polizei sowie Finanzbehörde hatten es besonders wichtig, dass die Duty-Free-Waren – gegen Rückzahlung des Kaufpreises – wieder ins Ladenregal kommen.

„Die Rückgabe von Duty-Free-Artikeln ist das normale Verfahren bei einem annullierten Flug. Die Kunden können Duty-Free-Produkte kaufen (und die Duty-Free-Rabatte erhalten), aber diese Ermäßigung gilt nur für Kunden, die aus dem Vereinigten Königreich abfliegen. Wenn Flüge gestrichen werden, verlässt der Kunde das Vereinigte Königreich nicht, so dass der Zoll vorschreibt, dass alle Duty-Free-Einkäufe zurückgegeben und vollständig erstattet werden müssen. Dies ist eine Vorschrift der britischen Zollbehörde (HM Customs)“, so ein Sprecher des Flughafens Bristol.

Allerdings gilt das nur für Waren, die noch vorhanden sind. Hat man beispielsweise Parfum vollständig verbraucht, Alkohol ausgetrunken oder Duty-Free-Zigaretten schon „weggeraucht“, dann gibt es nichts mehr zum Zurückgeben. Wie die Behörden dann reagieren, liegt im Ermessen der Beamten. Es gibt kein Gesetz, das verbieten würde zum Beispiel eine im Duty-Free gekaufte Schnapsflasche sofort zu konsumieren. In der Praxis dürfte dann als „Nachweis“ die leere Flasche ausreichend sein…

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Amely Mizzi ist Executive Assistant bei Aviation Direct Malta in San Pawl il-Baħar. Zuvor war sie im Bereich Aircraft and Vessel Financing bei einem Bankkonzern tätig. Sie gilt als sprachliches Talent und spricht sieben Sprachen fließend. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten in Österreich auf der Schipiste und im Sommer an Mittelmeerstränden quasi vor der Haustür auf Gozo.
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