Der High Court in London hat die Klage des Betreibers des Flughafens London Gatwick gegen eine Entscheidung der britischen Regierung abgewiesen. Wie aus dem Gerichtsurteil hervorgeht, bestätigte der Richter die Rechtmäßigkeit einer Regierungsverordnung, die den Fluggesellschaften für die Sommersaison 2026 sowie die Wintersaison 2026/2027 vorübergehende Flexibilitäten bei den Zeitnischen gewährt.
Die Regelung erlaubt es den Airlines, bis zu zehn Prozent ihrer zugewiesenen Start- und Landerechte ohne finanzielle Nachteile oder den Verlust von historischen Nutzungsrechten für Folgesaisonen an den Koordinator zurückzugeben. Die Regierung begründete diese Maßnahme mit drohenden Versorgungsengpässen beim Flugkraftstoff und stark schwankenden Kerosinpreisen auf den Weltmärkten.
Gatwick hatte gerichtlich gegen die Ausnahmeregelung geklagt und argumentiert, dass Fluggesellschaften die Bestimmung ausnutzen könnten, um unrentable Strecken gezielt zu streichen. Der Flughafenbetreiber verwies auf drohende Einnahmeausfälle durch sinkende Passagierzahlen sowie finanzielle Belastungen für Bodenabfertigungsdienste und die Infrastruktur vor Ort. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig sei, einem ordnungsgemäßen Konsultationsprozess folgte und die Regierung im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt habe, um das Gesamtsystem in einer Ausnahmesituation zu stützen.
Normalerweise gilt an verkehrsreichen Verkehrsflughäfen in Großbritannien und der Europäischen Union die strikte Vorgabe, dass Fluggesellschaften mindestens 80 Prozent ihrer zugewiesenen Slots tatsächlich nutzen müssen. Halten sie diese Quote nicht ein, verlieren sie den Anspruch auf diese Start- und Landerechte in der darauffolgenden entsprechenden Flugplanperiode. Die zeitweise Aussetzung oder Herabsetzung dieser Schwelle war bereits während globaler Krisen ein Instrument, um sogenannte Leerflüge zu vermeiden, stößt jedoch bei Flughafenbetreibern regelmäßig auf Kritik, da diese auf feste Kapazitätsauslastungen angewiesen sind.
Das Urteil unterstreicht den anhaltenden Zielkonflikt zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Flughafeninfrastrukturbetreiber und den operativen Risiken der Fluggesellschaften in Phasen Marktunsicherheit. Während die Fluglinien durch die Entscheidung eine größere Flexibilität bei der Flugplangestaltung erhalten, tragen die Betreiber der Flughäfen sowie die Dienstleister am Boden das Risiko kurzfristiger Kapazitätsschwankungen. Für den Flughafen Gatwick bedeutet die Entscheidung, dass Ausfälle von Verbindungen in den kommenden Monaten ohne Entschädigung hinzunehmen sind.