Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (Ufo) hat vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage gegen das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eingereicht. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung ist das Begehren der Gewerkschaft, Einsicht in behördliche Unterlagen zu erhalten, die den Fluggesellschaften Lufthansa und Eurowings verkürzte Fristen bei der Ankündigung von Dienstplänen gewähren.
Während die europäischen Vorgaben für die Zivilluftfahrt eine frühzeitige Veröffentlichung der Arbeitseinsätze vorsehen, um den Beschäftigten im Kabinendienst eine verlässliche Planungssicherheit und Ruhezeitenstruktur zu ermöglichen, stützen sich die betroffenen Airlines auf behördlich genehmigte Abweichungen. Die Arbeitnehmervertretung vermutet, dass entsprechende Sonderregelungen in der Vergangenheit zeitweise ohne die erforderliche Genehmigung angewendet wurden, und fordert im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes die vollständige Offenlegung der Antragsunterlagen und Entscheidungsgründe.
Gesetzliche Vorgaben und die Schutzfunktion von Ankündigungsfristen
Die Arbeits- und Ruhezeiten von Flugbesatzungen in der Europäischen Union sind durch detaillierte Verordnungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) geregelt. Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Personals vor physischer und mentaler Überlastung sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Flugbetrieb. Bestandteil dieses Regelwerks ist die Vorgabe, dass Dienstpläne den Flugbegleiterinnen, Flugbegleitern und Piloten in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus verbindlich bekanntzugeben sind. Diese Vorlaufzeit soll den Besatzungsmitgliedern ermöglichen, ihre Regenerationsphasen, privaten Verpflichtungen und Erholungszeiten planbar mit den Anforderungen des Schichtdienstes abzustimmen.
In der betrieblichen Praxis des Luftverkehrs stehen Fluggesellschaften jedoch regelmäßig vor der Herausforderung, auf schwankende Nachfragen, wetterbedingte Störungen, technische Unregelmäßigkeiten oder kurzfristige Personalausfälle reagieren zu müssen. Eine starre Dienstplanung erschwert flexible Plananpassungen im laufenden Betrieb. Dennoch betont die Flugsicherheitsgesetzgebung, dass Abweichungen von den Standardbestimmungen nicht eigenmächtig von den Luftfahrtunternehmen vorgenommen werden dürfen, sondern einer strengen behördlichen Überprüfung und Genehmigung bedürfen.
Mechanismus und Kriterien alternativer Nachweisverfahren
Um den operationalen Erfordernissen von Fluggesellschaften gerecht zu werden, ohne dabei das Schutzniveau der Flugsicherheitsbestimmungen zu untergraben, sieht das europäische Regelwerk das Instrument der sogenannten Alternative Means of Compliance (AltMoC) vor. Über diesen Mechanismus können Luftfahrtunternehmen bei den nationalen Aufsichtsbehörden Abweichungen von den standardisierten Erfüllungswegen beantragen. In Deutschland fällt die Bewertung und Genehmigung solcher Anträge in die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes mit Sitz in Braunschweig.
Ein Luftfahrtunternehmen, das verkürzte Veröffentlichungsfristen für Dienstpläne nutzen möchte, muss gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt nachweisen, dass die alternativen Verfahren ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten wie die Regelbestimmungen. Hierzu gehören in der Regel Nachweise über spezifische Risikobewertungen, Maßnahmen zum Belastungsmanagement sowie Kompensationsregeln für die betroffenen Besatzungsmitglieder. Erteilt die Behörde eine AltMoC-Genehmigung, erlangt die abweichende Praxis für den jeweiligen Flugbetrieb Rechtsgültigkeit.
Ablauf des Auskunftsersuchens und Vorwürfe der Gewerkschaft
Der aktuelle Rechtsstreit entwickelte sich über mehrere Monate hinweg im Anschluss an Beschwerden von Kabinenbeschäftigten über kurzfristig geänderte oder verspätet herausgegebene Dienstpläne. Nach eigenen Angaben begann die Gewerkschaft Ufo im November 2025, beim Luftfahrt-Bundesamt gezielt bezüglich der rechtlichen Grundlagen dieser Praxis nachzuforschen. Nach längerer Korrespondenz bestätigte die Bundesbehörde schließlich, dass sowohl für Lufthansa Classic als auch für Eurowings entsprechende AltMoC-Ausnahmegenehmigungen erteilt worden waren.
Aus den Auskünften des Luftfahrt-Bundesamtes ging jedoch hervor, dass die formelle Genehmigung dieser Ausnahmeregelungen erst im Sommer 2025 erteilt worden war. Aus dieser zeitlichen Abfolge leitet Ufo die Vermutung ab, dass in den Zeiträumen vor dem Sommer 2025 verkürzte Fristen angewendet worden sein könnten, ohne dass dafür eine rechtskräftige Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorlag. Um diese Vermutung zu überprüfen, forderte die Gewerkschaft vollständige Einsicht in die von den Fluggesellschaften eingereichten Anträge, die behördlichen Bescheide sowie die zugehörigen Sicherheitsnachweise.
Verweigerung ungeschwärzter Unterlagen und der Gang vor das Verwaltungsgericht
Die erhoffte Transparenz blieb aus Sicht der Arbeitnehmervertretung jedoch aus. Das Luftfahrt-Bundesamt stellte der Ufo zwar Dokumente zur Verfügung, übermittelte diese jedoch in weitgehend geschwärzter Form. Die Behörde begründete das Ausblenden wesentlicher Textpassagen mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten Fluggesellschaften sowie der fehlenden Zustimmung von Lufthansa und Eurowings zur Offenlegung der detaillierten Antragsinhalte.
Da die Gewerkschaft die erhaltenen Unterlagen aufgrund der umfangreichen Schwärzungen als unbrauchbar bewertet, zieht sie nun vor das Verwaltungsgericht Braunschweig. Ziel der Klage ist es, auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ungeschwärzte Einsicht in die Akten zu erlangen. Das Informationsfreiheitsgesetz räumt Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden ein, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Schutzinteressen entgegenstehen. Im anstehenden Verfahren wird das Gericht abzuwägen haben, ob das betriebliche Geheimhaltungsinteresse der Airlines höher zu bewerten ist als das Auskunftsinteresse der Gewerkschaft und das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Flugsicherheitsstandards.
Betriebliche Auswirkungen auf das Kabinenpersonal und Branchenkontext
Der Konflikt um die Dienstplanfristen berührt zentrale Fragen der Arbeitsbedingungen im Luftverkehr. Für das Kabinenpersonal bedeuten kurzfristige Veröffentlichungen von Dienstplänen eine erhebliche Belastung bei der Gestaltung des persönlichen Alltags. Unvorhersehbare Arbeitszeiten erschweren die Organisation von Familie und Freizeit und können zu erhöhter mentaler Beanspruchung führen. Aus Sicht der Gewerkschaft Ufo stellt die Einhaltung angemessener Ankündigungsfristen daher einen entscheidenden Faktor für den Gesundheitsschutz und die Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten dar.
Auf der anderen Seite verweisen Fluggesellschaften auf die Erfordernisse eines dynamischen Marktes, in dem operative Flexibilität eine Grundvoraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf bildet. Der Ausgang des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig könnte richtungsweisend für den Umgang von Aufsichtsbehörden mit Transparenzpflichten und Ausnahmegenehmigungen in der Zivilluftfahrt sein. Sollte das Gericht dem Auskunftsbegehren stattgeben, müssten Behörden künftig die Offenlegungskriterien bei AltMoC-Verfahren neu bewerten.