Klage abgewiesen: Reisepass ist eine “Selbstverständlichkeit”

Reisepass auf einem Koffer (Foto: Pixabay).
Reisepass auf einem Koffer (Foto: Pixabay).

Klage abgewiesen: Reisepass ist eine “Selbstverständlichkeit”

Reisepass auf einem Koffer (Foto: Pixabay).
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Pauschalreisen bieten Passagieren durchaus viele Vorteile, jedoch sind diese keine “Vollkasko-Versicherung” gegen Nichtinformieren. Das Amtsgericht München entschied in erster Instanz, dass Tour Operators nicht dazu verpflichtet sind darüber zu informieren, dass der Reisepass mitgeführt werden muss. 

Während in Österreich der Besitz des Reisepasses der Regelfall ist und nur wenige Menschen über einen Personalausweis verfügen, ist es in Deutschland anders. Viele Einwohner haben lediglich das zuletzt genannte Dokument, weil sie glauben keinen Reisepass zu benötigen. Dies kann jedoch dazu führen, dass man in viele Länder nicht reisen darf. 

So geschehen im November 2022: Der nunmehr unterlegene Kläger wollte mit einer Begleitperson nach Dubai fliegen und konnte keinen gültigen Reisepass vorweisen. Somit endete die Fernreise bereits am Airport. Er klagte anschließend auf Rückzahlung des Reisepreises und argumentierte, dass seitens des Tour Operators nicht darüber informiert worden wäre, dass für die Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate eben dieses Dokument notwendig ist. 

Weiters wurde vor Gericht vorgebracht, dass der Veranstalter beziehungsweise das Reisebüro, das als Erfüllungsgehilfe fungiert hätte, nicht über die Einreisebestimmungen der VAE aufgeklärt habe. Insbesondere habe man nicht über die Notwendigkeit des Besitzes eines Reisepasses sowie etwaige Fristen für die Erteilung eines Visums gesprochen. Daher wurde auf Rückzahlung des Reisepreises in der Höhe von 2.200 Euro geklagt. 

Das Amtsgericht München entschied in erster Instanz unter der Geschäftszahl 171 C 3319/23 zu Gunsten des Reiseveranstalters. Der Richter sieht keine Verletzung der Informationspflicht, denn Veranstalter und Reisebüros müssen lediglich über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse informieren und ungefähre, aber nicht verbindliche, Fristen nennen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müsse sich der Reisende selbst informieren, ob das Zielland die Einreise mit dem Personalausweis gestattet oder nicht. 

In der Begründung des noch nicht rechtskräftigen Urteils heißt es auch, dass es eine Selbstverständlichkeit wäre, dass man über einen gültigen Reisepass verfügt. Weder Tour Operator noch Reisebüro müssten explizit darauf hinweisen, dass man bei Fernreisen nicht ohne dieses Dokument einreisen darf. 

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