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Krank im Urlaub: Was Beschäftigte über ihre Rechte wissen sollten

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Die Semesterferien stehen bevor, und viele Arbeitnehmer treten ihren wohlverdienten Urlaub an. Doch was passiert, wenn eine Krankheit die geplante Erholung durchkreuzt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) klärt auf: Unter bestimmten Bedingungen werden die Urlaubstage nicht angerechnet.

Erkrankt eine Person während ihres Urlaubs, so werden die betreffenden Tage nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Urlaubstage gewertet. Laut Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte des ÖGB, müssen dafür folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Erkrankung dauert mehr als drei Kalendertage.
  • Der Arbeitgeber wird spätestens nach drei Tagen über den Krankenstand informiert.
  • Eine ärztliche Bestätigung wird nach der Rückkehr aus dem Krankenstand vorgelegt.

Ein Beispiel: Wird eine Person, die eine zweiwöchige Urlaubszeit hat, von Freitag bis Montag krank, so umfasst der Krankenstand vier Kalendertage. Da dieser Zeitraum drei Tage überschreitet, werden der Freitag und der Montag nicht vom Urlaub abgezogen.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass sich der Urlaub automatisch verlängert, wenn man währenddessen krank wird. Doch das ist nicht der Fall. „Der Urlaub endet zum ursprünglich vereinbarten Datum. Man kann die Krankenstandstage nicht einfach an den Urlaub anhängen“, betont Trinko. Dies bedeutet, dass eine spätere Rückkehr an den Arbeitsplatz nur mit entsprechender Absprache mit dem Arbeitgeber möglich ist.

Krank im Ausland: Besondere Regeln beachten

Wer im Ausland erkrankt, muss zusätzliche Schritte unternehmen, um seinen Krankenstand ordnungsgemäß nachzuweisen. Neben einem ärztlichen Attest ist in vielen Fällen auch eine behördliche Bestätigung erforderlich. Diese bescheinigt, dass das Attest von einem zugelassenen Mediziner ausgestellt wurde.

Eine Ausnahme besteht, wenn die betroffene Person in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde. Hier genügt das ausgestellte Dokument der Klinik. Besonders wichtig ist zudem die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der e-Card zu finden ist. Diese muss vollständig ausgefüllt und gültig sein, um in vielen europäischen Ländern eine Kostenübernahme durch die Sozialversicherung zu ermöglichen.

Vorab informieren, Unsicherheiten vermeiden

Da die Regelungen zur Kostenübernahme für medizinische Behandlungen im Ausland je nach Land unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, sich bereits vor Urlaubsantritt bei der österreichischen Sozialversicherung über die geltenden Bestimmungen zu informieren. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden, sollte während des Urlaubs eine medizinische Behandlung notwendig werden.

Wer krank wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Urlaubstage retten, muss sich aber an klare Vorgaben halten. Die rechtzeitige Information des Arbeitgebers, eine ärztliche Bestätigung und – bei Auslandsreisen – eine behördliche Beglaubigung sind entscheidend. Eine Verlängerung des Urlaubs durch Krankheit ist jedoch nicht möglich. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Vorfeld Klarheit über die jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen und die Bedingungen der Krankenversicherung zu schaffen.

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