Lufthansa-Streik: Diese Rechte stehen Passagieren zu

Print Friendly, PDF & Email

Zusätzlich zu den Zugführern streikt nun auch Airline-Personal: Das Bodenpersonal der Lufthansa legt nach einem Aufruf der Gewerkschaft Verdi von Donnerstag bis Samstag früh ihre Arbeit nieder. Fluggäste müssen sich auf Ausfälle und Verspätungen einstellen. Der Streik reiht sich in einen bereits länger schwelenden Arbeitskampf bei der Lufthansa ein.

Um Unsicherheiten bei den Reisenden zu vermeiden, klärt Fluggastrechteexpertin Nina Staub von AirHelp Fluggäste über ihre Rechte auf: „Viele Reisende aus Deutschland werden ab morgen ihre gebuchten Flüge nicht wie geplant antreten können. Bei Verspätungen von über drei Stunden oder Ausfällen haben sie jedoch Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro. Dafür haben wir bei AirHelp vor drei Jahren gesorgt. In einem Rechtsstreit konnten wir die Richter des Europäischen Gerichtshof davon überzeugen, dass Fluggesellschaften für angekündigte wie unangekündigte Streiks ihres Personals haften und ihre Kundinnen und Kunden bei Problemen entsprechend entschädigen müssen. Da in diesem Fall das Bodenpersonal selbst streikt, liegt der Streik im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Demnach sind betroffene Passagiere entschädigungsberechtigt.”

Staub ergänzt: „Die von Flugausfällen betroffenen Fluggäste haben Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an. Inlandsflüge können optional auf ein Bahnticket umgebucht werden. Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig oder kann sie keine geeignete alternative Beförderung anbieten, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Um die Erstattung ihrer Kosten zu gewährleisten, sollten betroffene Passagiere eventuelle Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen.

Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Airline zudem dazu verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten. Bei Verspätungen von über zwei Stunden muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Zudem müssen zwei Telefonate oder Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen. Es wird in jedem Fall angeraten, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern. Wir raten allen Fluggästen, jede Quittung aufzubewahren, um von den Fluggesellschaften eine Rückerstattung der Kosten für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen und Unterbringung erhalten zu können.”

Diese Rechte haben Passagiere laut der EG 261

Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung wird durch die Länge der Flugstrecke berechnet. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.

Airbus A321neo (Foto: Lufthansa).
Airbus A321neo (Foto: Lufthansa).
Werbung