Nach nur wenigen Flügen: Insolvenzverfahren über Tel Aviv Air eröffnet

Geschäftsführung der Tel Aviv Air (Foto: Tel Aviv Air).
Geschäftsführung der Tel Aviv Air (Foto: Tel Aviv Air).

Nach nur wenigen Flügen: Insolvenzverfahren über Tel Aviv Air eröffnet

Geschäftsführung der Tel Aviv Air (Foto: Tel Aviv Air).
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Über die virtuelle Fluggesellschaft Tel Aviv Air GmbH wurde seitens des Amtsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 67h IN 96/22 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Laut Zwangsbekanntmachung des Gerichts wurde das Verfahren am 12. Mai 2022 um 12 Uhr 13 eröffnet.

Bereits im Vorfeld gab es Anzeichen dafür, dass es bei Tel Aviv Air unrund läuft. Der Zahlungsdienstleister hatte dem Unternehmen die Zusammenarbeit aufgekündigt. Daher konnte man Tickets nur gegen Überweisung verkaufen. Auf der Homepage des Unternehmens findet sich kein Hinweis darauf, dass man insolvent ist. Lediglich ist die Rede davon, dass man bis zum 21. Mai 2022 aus „technischen Gründen“ keine Flüge durchführen könne.

Tel Aviv Air war keine Fluggesellschaft, sondern man hatte kein AOC und keine Betriebsgenehmigung. Man charterte Flugzeuge bei Enter Air und Tus Airways und vermarktete die Sitzplätze auf eigene Rechnung. Das Geschäft scheint nicht gut gelaufen zu sein, denn der Insolvenzantrag musste schon nach wenigen Flügen eingebracht werden.

Das Amtsgericht Hamburg bestimmte den Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiters ordnete das Gericht an: „Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)“.

Ob Tel Aviv Air fortgeführt werden kann oder nicht, ist derzeit unklar. In der Vergangenheit haben es so genannte virtuelle Fluggesellschaften nach Insolvenzanträgen so gut wie nie geschafft sich wieder zu erholen. Inwiefern Vermögenswerte, die zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden können, vorhanden sind, ist noch nicht bekannt. Der Masseverwalter muss sich zunächst einen Überblick verschaffen.

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