Nach VKI-Intervention: Wesbahn verzichtet auf drei strittige Klauseln

Westbahn (Foto: Jan Gruber).
Westbahn (Foto: Jan Gruber).

Nach VKI-Intervention: Wesbahn verzichtet auf drei strittige Klauseln

Westbahn (Foto: Jan Gruber).
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Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums den privaten Eisenbahnbetreiber Westbahn abgemahnt. Hintergrund ist, dass die VKI-Juristen der Ansicht sind, dass drei Klauseln in den Beförderungsbedingungen unzulässig sind. Das Beförderungsunternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass die Angelegenheit nicht vor Gericht gelandet ist.

Konkret ging es um drei Klauseln, die aus der Sicht der Konsumentenschützer die Erstattungsansprüche von Fahrgästen einschränken sollen. Davon umfasst ist eine Klausel, die einen Höchstbetrag von 80 Euro für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht.

In den Entschädigungsbedingungen der Westbahn befand sich folgende Bestimmung: „Ist die Fortsetzung der Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag für den Fahrgast nicht möglich oder zumutbar, so erstattet die WESTbahn sofern sie nicht selbst für den Kunden eine Hotelübernachtung organisiert und direkt bezahlt, die Kosten bis zum Höchstbetrag von EUR 80,00 (inkl. USt) für das Hotel.“

Nach Rechtsansicht des VKI verstößt ein solcher Höchstbetrag gegen die Fahrgastrechte-Verordnung. Diese sieht den Ersatz der „entstandenen angemessenen Kosten“ vor. Einen Höchstbetrag nennt die Verordnung nicht und auch eine für den Vorort- und Regionalverkehr vorgesehene Ausnahme liegt nicht vor. Der VKI hat diese und zwei weitere Klauseln daher abgemahnt. Die Westbahn reagierte umgehend und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die anderen beiden Klauseln beinhalteten ein zu weitreichendes Änderungsrecht der Entschädigungsbedingungen sowie intransparente Angaben zu den Folgen von unwirksam gewordenen Vertragsklauseln.

„Wenn Fahrgäste eine Reise, z. B. wegen eines Zugausfalles, spätnachts nicht fortsetzen können und die Westbahn keine Unterkunft organisiert und bezahlt, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als kurzfristig vor Ort eine verfügbare Unterkunft zu nehmen. Es ist nicht rechtens, wenn betroffene Fahrgäste auf einem Betrag sitzenbleiben, der über die vom Unternehmen eigenmächtig festgelegte Summe von 80 Euro hinausgeht“, erläutert die zuständige Juristin im VKI, Nadya Böhsner. „Die Fahrgastrechte sind einzuhalten.“

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Amely Mizzi ist Executive Assistant bei Aviation Direct Malta in San Pawl il-Baħar. Zuvor war sie im Bereich Aircraft and Vessel Financing bei einem Bankkonzern tätig. Sie gilt als sprachliches Talent und spricht sieben Sprachen fließend. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten in Österreich auf der Schipiste und im Sommer an Mittelmeerstränden quasi vor der Haustür auf Gozo.
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