Angesichts steigender Temperaturen im Mai 2026 informiert der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) über die aktuelle Rechtslage zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz. Ein zentraler Meilenstein ist die seit diesem Jahr geltende Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien.
Diese verpflichtet Arbeitgeber erstmals zu verbindlichen Schutzmaßnahmen, sobald die staatliche Wetterbehörde GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2, also ab 30 Grad Celsius, ausgibt. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber unter anderem zur Bereitstellung von UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen und Sonnencreme verpflichtet. Zudem erhält das Arbeitsinspektorat durch die neue Verordnung eine klare Grundlage für Kontrollen auf Baustellen und anderen Außenarbeitsplätzen.
Trotz der Neuerungen betont ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter, dass es in Österreich weiterhin kein generelles Recht auf „hitzefrei“ gibt. Arbeitnehmer dürfen ihren Platz nicht eigenmächtig verlassen, allerdings trifft den Arbeitgeber eine umfassende Fürsorgepflicht. In Innenräumen sollte bei vorhandener Klimaanlage eine Raumtemperatur von 25 Grad möglichst nicht überschritten werden. Fehlt eine solche Anlage, müssen alternative Erleichterungen wie das Abdunkeln von Fenstern, die Bereitstellung von Ventilatoren oder die Lockerung von Bekleidungsvorschriften – etwa der Verzicht auf Krawatten – geprüft werden. Schutzkleidung und Uniformen bleiben jedoch grundsätzlich verpflichtend, sofern keine betriebliche Ausnahme vereinbart wurde.
Besondere Regelungen bestehen traditionell im Baugewerbe, wo Arbeitgeber ihren Beschäftigten ab einer Temperatur von 32,5 Grad hitzefrei gewähren können. Der ÖGB fordert hier jedoch eine Verschärfung der Regeln: Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahltes hitzefrei soll bereits ab 30 Grad greifen, sofern keine kühleren Arbeitsalternativen zur Verfügung stehen. Zudem sieht die Gewerkschaft Nachbesserungsbedarf für Beschäftigte in Innenräumen, wie etwa in Büros, Werkshallen, Klassenzimmern oder in der Pflege, da diese Personengruppen von der aktuellen Hitzeschutzverordnung für den Außenbereich noch nicht erfasst sind. Hier wird auf die allgemeine Fürsorgepflicht verwiesen, die insbesondere den Schutz von älteren Arbeitnehmern sowie werdenden Müttern umfasst.
Hinsichtlich der Arbeitsgestaltung sieht die neue Verordnung die Verlegung der Arbeitsstunden in kühlere Tagesrandzeiten als empfohlene Schutzmaßnahme vor. Solche Änderungen der Arbeitszeit müssen jedoch einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, es sei denn, es besteht eine Gleitzeitvereinbarung, die einen eigenständigen früheren Arbeitsbeginn ermöglicht. Auch das Aufstellen privater Kühlgeräte ist genehmigungspflichtig, wobei Unternehmen grundsätzlich dazu angehalten sind, entsprechende Geräte selbst bereitzustellen. Der Zugang zu Trinkwasser muss für alle Beschäftigten jederzeit gewährleistet sein, ein Anspruch auf spezielle Erfrischungsgetränke besteht hingegen rein rechtlich nicht.