No-Show-Klausel: AUA lenkte erst nach Ladung zur Gerichtsverhandlung ein

Absperrband von Austrian Airlines (Foto: Robert Spohr).
Absperrband von Austrian Airlines (Foto: Robert Spohr).

No-Show-Klausel: AUA lenkte erst nach Ladung zur Gerichtsverhandlung ein

Absperrband von Austrian Airlines (Foto: Robert Spohr).
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Austrian Airlines machte unter Hinweis auf eine umstrittene Klausel in dem Beförderungsbedingungen zwei Konsumenten eine Reise regelrecht zu einer Odysee, die letztlich sogar zu einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums führte. Es ging wieder mal um eine „No-Show-Klausel“, die in einigen europäischen Ländern gerichtlich untersagt ist.

Austrian Airlines war der Meinung, dass ein Rückflug ersatzlos storniert werden kann, wenn die Passagiere den Hinflug nicht genutzt werden. Selbstredend wurden dann eine Ersatzbeförderung und die Entschädigung gemäß EU-VO 261/2004 verweigert. Dieses kundenfeindliche Verhalten entzürnte nicht nur die beiden Fluggäste, sondern auch das Sozialministerium und den VKI. Da die AUA nicht einlenkte wurde eine Klage eingereicht.

Kaum hat die Lufthansa-Tochter die Ladung zum Prozesstermin in den Händen, wurde die Forderung vollständig erfüllt. Sprich: Die AUA hat bezahlt und damit den finanziellen Anspruch anerkannt, um eine Gerichtsverhandlung vermeiden zu können.

Laut VKI war die Vorgeschichte wie folgt: Zwei Konsumenten hatten bei der AUA Flüge von Wien nach Split und retour gebucht. Den Hinflug hatten die Fluggäste infolge eines Staus verpasst. Daraufhin sind sie auf andere Weise nach Split gereist. Als sie am Tag der geplanten Rückreise zum Flughafen nach Split kamen, erfuhren sie, dass die AUA den Rückflug storniert hatte. Die Reisenden mussten bei einer anderen Fluglinie einen Flug buchen. Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den VKI. Zunächst versuchte der VKI außergerichtlich eine Lösung herbeizuführen. Die AUA aber lehnte jegliche Zahlung ab. Begründet wurde das damit, dass der Rückflug wegen Nichterscheinens der Verbraucher von der AUA storniert wurde und die Beförderungsbedingungen der AUA vorsehen, dass ein Ticket, das aus einer Hin- und Retourreise besteht, nur für die darauf angegebene Beförderungsreihenfolge gültig ist (sogenannte „No-Show-Klausel“). Daher brachte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die AUA ein. Unmittelbar vor der angesetzten Gerichtsverhandlung lenkte die AUA aber ein und bezahlte sowohl den Preis für das Ersatzflugticket für die Rückreise, als auch die nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung für stornierte Flüge.

„Wir sehen No-Show-Klauseln generell sehr kritisch und sind in der Vergangenheit bereits gegen mehrere Fluglinien erfolgreich vorgegangen. Warum Reisende dafür bestraft werden, wenn sie einen bereits bezahlten Flug nicht in Anspruch nehmen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Vor allem, wenn Reisende den Hinflug aufgrund eines Staus nicht erreichen konnten und auf eigene Kosten die Hinreise antreten, ist nicht einzusehen, warum sie den Rückflug, für den sie ja gezahlt haben, nicht in Anspruch nehmen dürfen. Schade, dass für das Einlenken der AUA das Einbringen einer Klage nötig war“, betont Dr. Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir werden Probleme rund um No-Show-Klauseln auch weiterhin im Auge behalten.“

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