Österreich macht wieder dicht: Das sind die Regeln

Österreichisches Parlament (Foto: Pixabay).
Österreichisches Parlament (Foto: Pixabay).

Österreich macht wieder dicht: Das sind die Regeln

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Die österreichische Bundesregierung verschärft ab 17. November 2020 die Corona-Maßnahmen drastisch. Der Hauptausschuss des Nationalrats stimmte für die so genannte Covid-19-Notmaßnahmenverordnung. Die Opposition verweigerte jedoch geschlossen die Zustimmung. Die neuen Regeln sind auch von Reisenden zu beachten.

Das Sozialministerium schreibt in einer Aussendung, dass vorerst die nachstehenden Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausnahmen von diesen gelten:

„Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
  • der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • die Deckung eines Wohnbedürfnisses
  • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
  • die Versorgung von Tieren.
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  • zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
  • zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen“

Zum Abstand und zur MNS-Pflicht schreibt das Ministerium: „Es gilt auch weiterhin die Abstandspflicht von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie zusätzlich im Innenbereich öffentlicher Orte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.In Kraftfahrzeugen (privater PKW, Taxi, Uber) dürfen maximal zwei Personen pro Sitzreihe befördert werden (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt). Zudem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.“

Die Schließung des Handels wird wie folgt beschrieben: „Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen u.a.  Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.) ist untersagt. Weiterhin dürfen Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.). Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von LebensmittelproduzentInnen und       bäuerlichen Direktvermarktern)
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen
  • Banken
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
  • Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten und
  • Auto- und Fahrradverleih

Das Einkaufen ist nur von 6.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind u.a. Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. Es dürfen in den offen bleibenden Geschäften allerdings nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Bestehen bleibt bei den offenen Geschäften auch die Abstandsregel, die 10-m2-Regel pro KundIn und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Einkaufs.“

Hinsichtlich der Gastronomie gilt folgende Regelung: „Weiterhin geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe. Ausgenommen sind Kranken- und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie Betriebskantinen ausschließlich für MitarbeiterInnen. Eine Abholung von Speisen und Getränken von 06.00 bis 19.00 Uhr ist weiterhin möglich. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Lieferservice ist wie bisher rund um die Uhr möglich. Geschlossen halten für touristische Zwecke müssen weiterhin auch Beherbergungsbetriebe.“ Die Verordnung soll bis vorerst 6. Dezember 2020 gelten. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates.  Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnnung.

1 Comment

  • Altmetallflieger , 16. November 2020 @ 09:18

    Na Bravo!!!

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  • Altmetallflieger , 16. November 2020 @ 09:18

    Na Bravo!!!

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