Flagge des ÖGB vor der Hauptverwaltung des Österreichischen Gewerkschaftsbunds (Foto: Jan Gruber).
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Österreichischer Gewerkschaftsbund erläutert arbeitsrechtliche Vorgaben für Halloween am Arbeitsplatz

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Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) hat im Hinblick auf den 31. Oktober 2026 die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Feiern von Halloween in Betrieben präzisiert.

Wie ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter betont, handelt es sich beim Reformationstag beziehungsweise dem Vorabend von Allerheiligen um einen regulären Werktag, an dem die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt Fortbestand haben. Neben Bekleidungsvorschriften und Arbeitnehmerschutzbestimmungen betreffen die Hinweise die Anordnung von Dienstkleidung sowie Regelungen zum Alkoholkonsum im Betrieb.

Hinsichtlich des Tragens von Kostümen besteht für Beschäftigte prinzipiell Entscheidungsfreiheit, da die Kleidungswahl dem Persönlichkeitsrecht zugerechnet wird. Allerdings wird dieses Recht durch branchenübliche Dresscodes sowie gesetzliche Hygiene- und Sicherheitsvorschriften begrenzt. Wo Arbeitsschuhe vorgeschrieben sind oder Publikumsverkehr in formellem Rahmen stattfindet, können Vorgesetzte Verkleidungen untersagen. Umgekehrt ist eine Verpflichtung zum Tragen von Halloween-Kostümen nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Personal im Eventbereich oder in der Gastronomie. In solchen Fällen muss die Kleidung vom Arbeitgeber bereitgestellt werden und darf keinen entwürdigenden Charakter aufweisen. Zudem zählt die Zeit für das Umkleiden und Schminken im Betrieb in diesem Fall als entlohnungspflichtige Arbeitszeit.

Ein gesetzliches Alkoholverbot existiert im österreichischen Arbeitsrecht zwar nicht, jedoch gilt die Grundregel, dass die Arbeitsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht beeinträchtigt werden dürfen. Arbeitgeber sowie Betriebsvereinbarungen können ein absolutes Alkoholverbot auf dem Betriebsgelände durchsetzen. Findet eine vom Unternehmen initiierte Feier während der regulären Arbeitszeit statt, ist diese als Arbeitszeit zu vergüten. Veranstaltungen außerhalb der Dienstzeit bleiben für die Belegschaft freiwillig und unbezahlt.

Arbeitsrechtexperten verweisen darauf, dass betriebliche Klarheit im Vorfeld Konflikte vermeidet, da die Wirtschaftlichkeit durch steigende Ausgaben für Halloween-Artikel im Einzelhandel und Gastronomieangebot wächst. Die rechtliche Aufklärung verdeutlicht die Notwendigkeit für Unternehmen, den Ausgleich zwischen betrieblichen Arbeitsabläufen, Sicherheitsvorschriften und Mitarbeiterinteressen herzustellen.

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