Taxi (Foto: Lexi Anderson/Unsplash).
Redakteur
Letztes Update
Give a coffee
Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee einladen.
Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.
Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Hinweise wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.
Ihr
Aviation.Direct-Team

Österreichisches Gericht verurteilt Taxiunternehmen wegen Verweigerung der Mitnahme eines Assistenzhundes

Werbung

Erstmals ist in Österreich ein Taxiunternehmen wegen der verweigerten Beförderung eines Assistenzhundes zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt worden.

Das Gericht stufte das Verhalten eines Wiener Taxifahrers, der die Mitnahme eines zertifizierten Signalhundes verweigert hatte, als unmittelbare Diskriminierung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ein. Dem betroffenen Mutter-Tochter-Gespann wurden jeweils 1.000 Euro Entschädigung zugesprochen, da das Taxiunternehmen juristisch für das Fehlverhalten seiner Angestellten haftet.

Der Vorfall ereignete sich im Sommer 2025 an einem Wiener Taxistand. Die Betroffene, die an Epilepsie leidet, benötigt den speziell ausgebildeten Hund zur Erkennung drohender Anfälle sowie zur emotionalen Stabilisierung. Durch die Verweigerung der Fahrt und die anschließende Auseinandersetzung erlitt die Frau schwere psychische Belastungen, die Stunden später in einen epileptischen Anfall mündeten. Unter Unterstützung des Klagsverbands zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, des Vereins „Be Different Dog’s“ sowie des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Österreich (BSVÖ) wurde der Fall gerichtlich anhängig gemacht.

Obwohl die gesetzliche Beförderungspflicht für Assistenzhunde sowohl im Gelegenheitsverkehrsgesetz des Bundes als auch in der Wiener Landesbetriebsordnung verankert ist, drohten säumigen Anbietern bislang primär Verwaltungsstrafen. Das aktuelle Urteil schafft nun einen zivilrechtlichen Präzedenzfall, der Betroffenen zusätzlich den Weg zu finanziellen Schadenersatzansprüchen ebnet. Vertretungen von Menschen mit Behinderungen werten den Spruch als wesentlichen Schritt zur Durchsetzung barrierefreier Mobilität im Alltag.

Werbung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..

Werbung