Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine bedeutende Entscheidung zum Thema Verkehrssicherheit veröffentlicht. Demnach müssen sich E-Bike-Fahrer, die bei einem unverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleiden und keinen Helm trugen, diesen Umstand künftig als Mitverschulden anrechnen lassen. Dies bedeutet, dass das Schmerzensgeld, das sie vom Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung erhalten, entsprechend reduziert werden kann.
Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC Rechtsdienste, äußerte sich zu dieser Entscheidung und wies darauf hin, dass der OGH bereits in ähnlichen Fällen bei Rennrad- oder Motorradfahrern ohne Schutzkleidung entsprechend geurteilt habe. Auch dort wurde das Fehlen oder mangelhafte Vorhandensein von Schutzausrüstung als schadensmindernd bewertet.
Obwohl in Österreich keine generelle Helmpflicht für E-Bike-Nutzer besteht, müssen diese nun im Falle eines Unfalls mit Kopfverletzungen ohne Helm mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Der ÖAMTC rät daher dringend, bei jeder Fahrt mit einem E-Bike einen Helm zu tragen. Zudem wird erwartet, dass eine ähnliche Rechtsprechung in absehbarer Zeit auch für Nutzer von Elektroscootern erfolgen könnte.
Der OGH stuft das Tragen eines Helms beim E-Bike-Fahren als eine sogenannte Obliegenheit ein, einen Sorgfaltsmaßstab, den durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei der Nutzung solcher Fahrzeuge beachten sollten. Während bei Verkehrskontrollen keine Strafen für das Nichttragen eines Helms drohen, liegt es im eigenen Interesse, auf angemessene Schutzmaßnahmen zu achten. Dazu gehören neben dem Helm auch gut sichtbare Kleidung, Reflektoren und eine funktionierende Beleuchtung, bei deren Fehlen weiterhin Verwaltungsstrafen drohen.