OGH kippt fünf Klauseln von Austrian Airlines

OGH kippt fünf Klauseln von Austrian Airlines

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Die Fluggesellschaft Austrian Airlines kassierte vor dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Schlappe. Die Arbeiterkammer hatte gegen fünf Klauseln geklagt und vor dem Höchstgericht recht bekommen.

Der OGH betrachtete unter anderem die Praxis des Carriers, dass man für die Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine saftige Gebühr in der Höhe von 35 Euro verlangte, für illegal. Die Arbeiterkammer stellt nun einen Musterbrief bereit, mit dem Betroffene das zu Unrecht einbehaltene Geld zurückfordern können.

Die laut AK für Passagiere wesentlichsten Punkte des OGH-Urteils:

Extra-Bearbeitungsgebühr bei storniertem Flug – nicht von Konsumenten holen: Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen – und manchmal auch, wenn er die Reise gar nicht antritt. Wer seinen Flug storniert, hat das Recht, die Taxen und Gebühren zurückzubekommen. Die Austrian Airlines zog von diesem Betrag noch eine Bearbeitungsgebühr („Refundgebühr“) in der Höhe von 35 Euro pro Ticket ab. Die Airline berief sich auf eine Klausel, die bei Stornierung einen Abzug von „anwendbaren Bearbeitungs- und Stornogebühren“ vorsieht, ohne jedoch die Höhe zu benennen. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig, weil die Konsumenten über die Höhe nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klausel selbst gibt weder über die Höhe Auskunft noch enthält sie einen Hinweis, wo man sich über die Höhe informieren kann. Mit dem AK Musterbrief können sich Konsumenten die ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr zurückholen: www.arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel.

Gepäck fliegt „soweit möglich“ mit – darf nicht von der „Laune“ der Airline abhängen: Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte der OGH eine Klausel, wonach das aufgegebene Gepäckstück „soweit möglich“ an Bord derselben Maschine fliegt wie man selbst. Es sei denn das Unternehmen entscheidet, die Beförderung aus Sicherheitsgründen auf einem anderen Flug durchzuführen. Durch die Formulierung „soweit möglich“ hat der OGH die Klausel so interpretiert, dass das Unternehmen auch aus anderen Gründen als Sicherheitsgründen entscheiden kann, dass das Gepäckstück nicht auf einem Flug mitgenommen wird. Die Klausel ist rechtswidrig, so der OGH: Da andere Gründe in der Klausel nicht genannt sind, bleibt es bei kundenfeindlichster Auslegung der Willkür des Unternehmens überlassen, in welchen Fällen sie das Gepäck getrennt transportiert.

Code Share Partner-Bestimmungen selbst checken – gilt nicht für Konsumenten: Die AK beanstandete eine Klausel, wonach jeder Code Share Partner (mehrere Airlines teilen sich den Flug) eigene Bestimmungen vorsieht, die von den Bestimmungen der Austrian Airlines abweichen können (beispielsweise was Check-in-Zeitbegrenzungen, Gepäckfreimengen/-annahmen betrifft). Die Konsumenten sollten sich selbst mittels Links zu den jeweiligen Websites der Code Share Partner informieren und prüfen, ob die unterschiedlichen Bestimmungen widersprüchlich sind, um zu beurteilen, welche Geschäftsbedingungen vorrangig anwendbar sind. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig: Sie widerspricht dem Transparenzgebot – die Formulierung in den Geschäftsbedingungen muss durchschaubar, möglichst klar und verständlich sein.

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