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OLG Frankfurt: Reiserücktrittsversicherung muss bei absehbarer OP nicht zahlen

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Entscheidung gefällt, dass Reiserücktrittsversicherungen bei Komplikationen nach Vorerkrankungen oder Operationen nicht in jedem Fall für Stornokosten aufkommen müssen (Aktenzeichen 3 U 49/25).

Im konkreten Rechtsstreit verweigerte ein Versicherungsunternehmen einer Kundin die vollständige Übernahme von Stornokosten in Höhe von rund 12.700 Euro für eine umgebuchte Kreuzfahrt. Die Klägerin musste die für Januar 2024 vorgesehene Schiffsreise absagen, nachdem an ihren künstlichen Kniegelenken wiederholt Beschwerden und Gelenkergüsse aufgetreten waren.

Der Versicherer begründete die Teilverweigerung der Erstattung mit den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Demnach besteht ein Leistungsanspruch ausschließlich bei neu auftretenden schweren Erkrankungen oder einer unvorhersehbaren Verschlechterung bereits bestehender Leiden. Da sich die Klägerin im Frühjahr 2023 – und damit weniger als sechs Monate vor dem Abschluss einer angepassten Police mit höherer Deckungssumme im Oktober 2023 – einer Nachoperation unterziehen musste, sei der spätere Heilungsverlauf juristisch nicht als unerwartetes Ereignis einzustufen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin ab. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Patienten nach chirurgischen Eingriffen grundsätzlich mit dem Auftreten von Komplikationen, verzögerten Heilungsverläufen oder anhaltenden Beschwerden rechnen müssen. Das finanzielle Risiko eines Reiserücktritts aufgrund absehbarer Folgen medizinischer Vorbehandlungen verbleibe damit bei den Versicherten, sofern der Versicherungsabschluss erst nach der Erstbehandlung oder nachfolgenden Korrektureingriffen erfolgt.

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