Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Urteil mehrere Klauseln in den Allgemeinen Reisebedingungen des Kreuzfahrtanbieters Aida Cruises für unwirksam erklärt. Das Gericht entsprach damit im Wesentlichen der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands, der verschiedene Passagen im Regelwerk der Reederei wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden beanstandet hatte.
Die gerichtliche Entscheidung betrifft zentrale Bestimmungen im Reisevertragsrecht, darunter pauschalierte Entschädigungen bei Teilstornierungen einzelner Reiseteilnehmer, die Übernahme von Mehrkosten im Falle behördlich angeordneter Schiffsquarantänen sowie die Bedingungen für den Ausschluss von Passagieren vom Bordbetrieb durch den Kapitän. Mit dem Spruch stärkt die Justiz die Position von Verbrauchern im Segment der Seereisen, indem sie die gesetzlichen Risikoverteilungen und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze betont.
Rechtliche Bewertung von Teilstornierungen und Kabinenumbuchungen
Ein wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens betraf die Handhabung von Teilstornierungen. Nach den bisherigen Bestimmungen von Aida Cruises wurde bei der Absage einer einzelnen Person innerhalb einer gebuchten Gruppe oder Kabine grundsätzlich eine pauschale Entschädigung von 80 Prozent des auf diesen Teilnehmer entfallenden Reisepreises erhoben. Diese Regelung griff unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Teilstornierung vor dem geplanten Reisebeginn erklärt wurde. Zudem behielt sich der Reiseveranstalter das Recht vor, die verbleibenden Reisenden in eine andere Unterbringungskategorie auf dem Schiff umzubuchen.
Das Oberlandesgericht Rostock beurteilte diese Praxis als eine unwirksame Benachteiligung der Vertragspartner. Die Richter führten aus, dass eine pauschal fixierte Stornogebühr in Höhe von 80 Prozent, insbesondere bei einer sehr frühzeitigen Absage, regelmäßig über dem tatsächlich entstehenden Schaden des Veranstalters liegen kann. Da frei gewordene Plätze oder Kabinen bis zum Reiseantritt erneut über die Vertriebskanäle der Reederei zum Verkauf angeboten werden können, besteht die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung. Die pauschale Festsetzung ohne Berücksichtigung ersparter Aufwendungen oder möglicher Einnahmen aus Weiterverkäufen hält den gesetzlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht stand.
Risikoverteilung bei gesundheitsbedingten Quarantänemaßnahmen
Einen weiteren Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung bildete die Regelung zur Kostentragspflicht bei Isolations- und Quarantänemaßnahmen. Die Geschäftsbedingungen von Aida Cruises sahen vor, dass Passagiere sämtliche anfallenden Zusatzkosten selbst zu tragen haben, sofern eine behördlich oder sanitätsrechtlich angeordnete Quarantäne auf dem Schiff nicht direkt durch ein Verschulden der Reederei verursacht wurde.
Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht. In seiner Begründung hob das Oberlandesgericht hervor, dass eine Isolierungsanordnung auf See das vertraglich vereinbarte Reiseerlebnis grundlegend beeinträchtigt und somit einen Reisemangel im Sinne des Pauschalreiserechts darstellen kann. Nach den gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Reiseveranstalter bei unvorhergesehenen Umständen verpflichtet, Beistand zu leisten und erforderliche Mehrkosten für eine angemessene Unterkunft sowie die organisierte Rückbeförderung der Gäste zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Veranstalter an dem Ausbruch einer Infektion ein Verschulden trifft. Die Bestimmung in den Bedingungen der Reederei versuchte, gesetzlich verankerte Pflichten unzulässig auf die Verbraucher abzuwälzen, wobei die finanziellen Folgen für den Kunden zudem unkalkulierbar blieben.
Regelungen zum Ausschluss von Passagieren und Anerkenntnis der Reederei
Die dritte beanstandete Bestimmung betraf die Befugnisse der Schiffsführung bei Störungen des Bordbetriebs. Die Klausel räumte dem Kapitän das Recht ein, Passagiere fristlos vom Schiff zu verweisen und vom weiteren Transport auszuschließen, ohne dass den Betroffenen ein Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung verbleibender Reiseleistungen zustand. Dies sollte nach dem Wortlaut der Regelung selbst dann gelten, wenn sich der Ausschluss im Nachhinein als unberechtigt herausstellen sollte oder lediglich eine geringfügige Pflichtverletzung zugrunde lag.
Das Gericht bewertete diese Bestimmung als unverhältnismäßig, da sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtete und den Rechtsschutz der Reisenden im Falle fehlerhafter Ermessensentscheidungen an Bord aushebelte. Hinsichtlich dieser spezifischen Klausel gab Aida Cruises bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens ein Teilanerkenntnis ab und verpflichtete sich, die Regelung in der beanstandeten Form nicht mehr zu verwenden.
Status des Gerichtsverfahrens und Reaktionen der Reederei
Das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 2 UKl 2/25 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Den Parteien steht der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof offen, um die Streitfragen revisionsrechtlich prüfen zu lassen.
In einer Stellungnahme erklärte die Reederei Aida Cruises, dass die schriftlichen Urteilsgründe zur Kenntnis genommen wurden. Das Unternehmen teilte mit, dass die vom Gericht kritisierten Passagen bereits vor dem Eintritt der formalen Rechtskraft aufgegriffen wurden. Im Rahmen einer Überarbeitung des Regelwerks habe man Anpassungen an den Textfassungen der Allgemeinen Reisebedingungen vorgenommen, um den rechtlichen Bedenken der Justiz Rechnung zu tragen. Die Entscheidung reiht sich ein in eine Serie von Gerichtsurteilen der vergangenen Jahre, die die Transparenz und Ausgewogenheit von Vertragsbedingungen im Kreuzfahrtsektor betreffen.