
OLG Rostock kippt einige AGB-Klausen von Aida Cruises
Das Oberlandesgericht Rostock hat in einem Urteil mehrere Klauseln in den Allgemeinen Reisebedingungen des Kreuzfahrtanbieters Aida Cruises für unwirksam erklärt. Das Gericht entsprach damit im Wesentlichen der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands, der verschiedene Passagen im Regelwerk der Reederei wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden beanstandet hatte. Die gerichtliche Entscheidung betrifft zentrale Bestimmungen im Reisevertragsrecht, darunter pauschalierte Entschädigungen bei Teilstornierungen einzelner Reiseteilnehmer, die Übernahme von Mehrkosten im Falle behördlich angeordneter Schiffsquarantänen sowie die Bedingungen für den Ausschluss von Passagieren vom Bordbetrieb durch den Kapitän. Mit dem Spruch stärkt die Justiz die Position von Verbrauchern im Segment der Seereisen, indem sie die gesetzlichen Risikoverteilungen und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze betont. Rechtliche Bewertung von Teilstornierungen und Kabinenumbuchungen Ein wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens betraf die Handhabung von Teilstornierungen. Nach den bisherigen Bestimmungen von Aida Cruises wurde bei der Absage einer einzelnen Person innerhalb einer gebuchten Gruppe oder Kabine grundsätzlich eine pauschale Entschädigung von 80 Prozent des auf diesen Teilnehmer entfallenden Reisepreises erhoben. Diese Regelung griff unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Teilstornierung vor dem geplanten Reisebeginn erklärt wurde. Zudem behielt sich der Reiseveranstalter das Recht vor, die verbleibenden Reisenden in eine andere Unterbringungskategorie auf dem Schiff umzubuchen. Das Oberlandesgericht Rostock beurteilte diese Praxis als eine unwirksame Benachteiligung der Vertragspartner. Die Richter führten aus, dass eine pauschal fixierte Stornogebühr in Höhe von 80 Prozent, insbesondere bei einer sehr frühzeitigen Absage, regelmäßig über dem tatsächlich entstehenden Schaden des Veranstalters liegen kann. Da frei gewordene Plätze oder Kabinen bis zum Reiseantritt erneut über die Vertriebskanäle der Reederei zum Verkauf angeboten werden








