OLG Wien kippt 32 Ryanair-Klauseln

Boeing 737-800-Heckflosse (Foto: Jan Gruber).
Boeing 737-800-Heckflosse (Foto: Jan Gruber).

OLG Wien kippt 32 Ryanair-Klauseln

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Die Billigfluggesellschaft Ryanair erlitt vor dem Oberlandesgericht Wien eine juristische Schlappe. Die Arbeiterkammer Wien hatte gegen 35 Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt. Davon wurden 32 Stück gerichtlich gekippt.

Neben vielen unklaren Formulierungen und unzulässigen Beschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen sind auch diverse Gebühren verboten. Wesentlich für Konsumenten: die unzulässige Check-in-Gebühr, wenn man während der Buchung nicht klar darauf hingewiesen wird. Die zu Unrecht verlangte Check-in-Gebühr kann man mit dem AK Musterbrief zurückholen.

Das Handelsgericht Wien hatte in erster Instanz mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Ryanair für unzulässig erklärt. Dagegen ging der irische Lowcoster vor dem Oberlandesgericht Wien in Berufung. Dieses bestätigte das Urteil des HG Wien weitgehend. Mal wieder waren die Check-in-Gebühren, die bereits bei der ehemaligen Fluggesellschaft Laudamotion gekippt wurden, der Dreh- und Angelpunkt des juristischen Vorgehens der Arbeiterkammer.

Unzulässig ist das Erheben der Check-in-Gebühr dann, wenn Ryanair nicht bereits während dem Buchungsvorgang deutlich und unmissverständlich auf die Höhe hingewiesen hat. Mittlerweile hat der Carrier die Optik im Reservierungsvorgang geändert und weist tatsächlich darauf hin. Nicht erlaubt ist auch die Gebühr für das Neuausstellen der Bordkarte (20 Euro, wenn man sie nicht bei sich hat). Weitere Gebühren sind ebenfalls gesetzwidrig, wie ein gesondertes Entgelt für die Rückerstattung der Steuern – etwa bei Nichtantritt des Fluges – wenn die Fluglinie dafür Schuld hat. Auch die Frist für die Rückerstattung des Geldes an Konsument:innen ist viel zu kurz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen intransparent In den Beförderungsbedingungen sind zahlreiche Klauseln unklar formuliert, es gibt pauschale und kaskadenartige Verweise. Viele Bestimmungen sind für Konsumenten unlesbar, teils unverständlich formuliert und mit zahlreichen Querverweisen versehen. Das erschwert zusätzlich die Lesbarkeit. So dürfen beispielsweise Flugpassagiere nicht gezwungen werden, unterschiedliche Vertragsbestimmungen miteinander zu vergleichen und diese auf einen Widerspruch hin zu überprüfen. Weitere intransparente Bestimmungen betreffen Regelungen zum Buchungsvorgang, zu den Buchungsgebühren, zu diversen Bestimmungen zum Reisegepäck und Zahlungsvorgang.

Unzulässiges Procedere bei der Geltendmachung von Ansprüchen Als gröblich benachteiligend und daher unzulässig beurteilten die Gerichte Klauseln, mit denen Flugpassagieren für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein unglaubliches “Ryanair-Procedere” aufgezwungen wird. Rechtswidrig ist auch eine Preisänderungsklausel, wonach sich Änderungen der Reisedaten oder Route auf den zu bezahlenden Preis auswirken können sowie ein Abtretungsverbot.

Check-in-Gebühr von Ryanair zurückholen – so geht’s: Die AK empfahl bis zur rechtlichen Klärung, die Check-in-Gebühr nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung zu zahlen und die Rückforderung der Gebühren schriftlich von der Fluglinie zu verlangen. Wer während des gesamten Buchungsvorgangs nicht über die Flughafen-Check-in-Gebühr aufgeklärt wurde, kann sie nun mit dem AK Musterbrief zurückholen: www.arbeiterkammer.at/ryanair.

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