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Osnabrücker erhält üppigen Schadenersatz wegen falschem Hotel und „entgangener Urlaubsfreude“

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Ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Osnabrück hat nun ein Urteil hervorgebracht, das die Rechte von Urlaubern stärkt und die Pflichten von Reiseveranstaltern in puncto transparente Information unterstreicht. Ein Mann aus der Friedensstadt hatte akribisch eine Reise in ein explizit als „adults only“ ausgewiesenes Fünf-Sterne-Hotel gebucht, um mit seiner Ehefrau ungestörte Urlaubstage zu verbringen. Die Realität sah jedoch anders aus: Statt der erhofften kinderfreien Zone sollte das Paar in einem Vier-Sterne-Familienhotel untergebracht werden. Der enttäuschte Reisende klagte auf Schadenersatz wegen der ihm entstandenen „entgangenen Urlaubsfreude“ – und das Gericht sprach ihm nun 1.000 Euro zu.

Die Buchung der Reise erfolgte über ein lokales Reisebüro in Osnabrück. Der Kläger legte dabei besonderen Wert auf die Auswahl des Hotels. Es sollte ein Fünf-Sterne-Haus sein, das mit dem Prädikat „adults only“ warb und zudem „all inclusive“-Leistungen bot. Diese Kriterien versprachen dem Paar einen erholsamen Urlaub in einem Ambiente, das ihren Vorstellungen entsprach. Die Bestätigung der Buchung schien zunächst alle Erwartungen zu erfüllen.

Die böse Überraschung mit den Reiseunterlagen: Umbuchung in ein Familienhotel

Die Vorfreude auf die Reise erhielt jedoch einen empfindlichen Dämpfer, als einige Wochen später die detaillierten Reiseunterlagen bei dem Ehepaar eintrafen. Zu ihrem großen Ärger stellten sie fest, daß der Reiseveranstalter sie in einem gänzlich anderen Hotel unterbringen wollte. Dieses neue Domizil wies nicht nur eine geringere Kategorie von vier Sternen auf, sondern war nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch explizit als Familienhotel ausgewiesen. Für den Kläger bedeutete dies eine massive Abweichung von den ursprünglich vereinbarten und gewünschten Konditionen. Die Vorstellung, den Urlaub inmitten von Familien mit Kindern zu verbringen, widersprach diametral seinen Präferenzen für eine ruhige und erwachsenenorientierte Umgebung.

Entschlossen, die Abweichung nicht hinzunehmen, legte der Mann umgehend Widerspruch gegen diese unerwartete Umbuchung ein. Der Reiseveranstalter reagierte daraufhin mit dem Angebot eines weiteren Fünf-Sterne-Hotels als Alternative. Doch auch dieses Hotel konnte den Kläger nicht überzeugen. Seine Anwältin argumentierte vor Gericht, daß dieses Ersatzhotel nicht die gleiche positive Bewertung wie das ursprünglich gebuchte aufwies und vor allem ebenfalls nicht explizit als „adults only“-Hotel gekennzeichnet war. Angesichts dieser erneuten Kompromißangebote, die seine Kernforderung nach einer kinderfreien Unterkunft nicht erfüllten, sah der Osnabrücker keine Basis mehr für eine vertrauensvolle Durchführung der Reise. Er zog die Konsequenzen, kündigte den Reisevertrag und ließ sich den bereits entrichteten Reisepreis von rund 3.000 Euro vollständig erstatten.

Der Kampf vor Gericht: Schadenersatz für die verlorene Urlaubserwartung

Doch für den Kläger war die reine Rückerstattung des Reisepreises nicht ausreichend. Er sah sich um die ihm zustehende Urlaubsfreude betrogen und forderte vor dem Amtsgericht zusätzlich Schadenersatz. Seine Forderung belief sich auf die Hälfte des Reisepreises, also 1.500 Euro, als Kompensation für die „entgangene Urlaubsfreude“. Die zentrale Argumentation seiner Rechtsbeiständin lautete, daß der Reiseveranstalter seinen Mandanten nicht rechtzeitig und adäquat über die gravierenden Änderungen in seiner Buchung informiert habe und somit eine klare Verletzung der vertraglichen Pflichten vorliege. Das entscheidende Informationsschreiben des Reiseveranstalters sei erst nach dem Widerspruch des Osnabrückers versandt worden, was die verspätete und unzureichende Kommunikation des Anbieters belegte.

Das Amtsgericht teilte diese Auffassung. Es erkannte eine klare Pflichtverletzung des Reiseveranstalters in der mangelhaften und verspäteten Informationsweitergabe bezüglich der geänderten Unterbringung. Nach eingehender Prüfung der Sachlage und der vorgebrachten Argumente einigten sich das Gericht, die Anwältin des Klägers und der juristische Vertreter des Reiseveranstalters auf einen Vergleich. Der Reiseveranstalter verpflichtete sich zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 1.000 Euro an den verhinderten Urlauber. Dieses Urteil sendet ein deutliches Signal an die Reisebranche: Reisende haben ein Recht auf die gebuchten Leistungen, und wesentliche Änderungen müssen ihnen rechtzeitig und transparent mitgeteilt werden. Die „entgangene Urlaubsfreude“, ein oft diskutierter Begriff im Reiserecht, kann somit durchaus einen finanziellen Ausgleich rechtfertigen, insbesondere wenn die Nichterfüllung der vertraglichen Vereinbarungen auf Versäumnisse des Veranstalters zurückzuführen ist.

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