Boeing 737-800 (Foto: Robert Spohr).
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OTAs: Ryanair kündigt Berufung gegen Rekordbußgeld der italienischen Wettbewerbsbehörde an

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Der europäische Luftverkehrsmarkt steht vor einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei der es um die Stellung so genannter OTAs geht. Die italienische Wettbewerbsbehörde Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) hat eine Geldbuße in Höhe von 256 Millionen Euro gegen den irischen Luftfahrtkonzern Ryanair verhängt.

Die Behörde wirft dem Unternehmen vor, seine marktbeherrschende Stellung auf dem italienischen Markt auszunutzen, um den direkten Ticketvertrieb über die eigene Webseite zu erzwingen und Drittanbieter systematisch zu benachteiligen. Ryanair reagierte umgehend mit der Ankündigung, rechtliche Schritte gegen diese Entscheidung einzuleiten. Das Unternehmen bezeichnet das Urteil als rechtlich fehlerhaft und sieht darin einen Widerspruch zu früheren gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere einem Urteil des Berufungsgerichts in Mailand vom Januar 2024.

Die Argumentation der italienischen Wettbewerbshüter

Die Untersuchung der AGCM konzentrierte sich auf die Geschäftspraktiken von Ryanair im Zusammenhang mit Online-Reisebüros (OTAs) und traditionellen Reisebüros. Nach Ansicht der Behörde nutzt Ryanair seine Position als größter Anbieter von Flugdienstleistungen in Italien, um den Marktzugang für Vermittler zu erschweren. Dies geschehe unter anderem durch technische Barrieren auf der Webseite und restriktive Vertragsbedingungen, die es Drittanbietern unmöglich machten, Ryanair-Flüge zu denselben Konditionen anzubieten wie die Airline selbst.

Die Behörde argumentiert, dass Ryanair durch diese Strategie den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt für Reisedienstleistungen einschränke. Verbraucher seien dadurch gezwungen, direkt bei der Fluggesellschaft zu buchen, was den Vergleich von Angeboten erschwere. Die Strafhöhe von 256 Millionen Euro reflektiert laut AGCM die Schwere und Dauer des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes auf einem der wichtigsten Märkte der Fluggesellschaft.

Ryanair weist Vorwurf der Marktbeherrschung zurück

In einer detaillierten Stellungnahme kritisierte Ryanair-CEO Michael O’Leary die Entscheidung der AGCM scharf. Ein Kernpunkt der Verteidigung ist die Definition des relevanten Marktes. Ryanair gibt an, einen Marktanteil von etwas mehr als 30 Prozent in Italien zu halten. Das Unternehmen wirft der Behörde vor, die Marktanalyse durch das Ausschließen von Langstreckenflügen, anderen Kurzstreckenverbindungen sowie alternativen Verkehrsmitteln wie Zügen, Bussen und Fähren künstlich verzerrt zu haben, um eine marktbeherrschende Stellung konstruieren zu können.

Das Unternehmen betont, dass sein Geschäftsmodell seit der Gründung im Jahr 1985 darauf basiere, Kosten durch Direktvertrieb zu senken. In der Anfangszeit der Branche seien bis zu 20 Prozent der Ticketeinnahmen für Kommissionen an Reisebüros und globale Vertriebssysteme (GDS) aufgewendet worden. Durch das Internet habe Ryanair diese Kosten eliminieren und die Ersparnisse in Form von niedrigeren Preisen an die Kunden weitergeben können.

Bezugnahme auf das Mailänder Gerichtsurteil

Ein zentraler Pfeiler der Berufungsstrategie von Ryanair ist das Urteil des Mailänder Berufungsgerichts vom 17. Januar 2024. In diesem Verfahren gegen die Anbieter Lastminute und Viaggiare wurde festgestellt, dass das Direktvertriebsmodell von Ryanair keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Das Gericht urteilte damals, dass die Entscheidung, Tickets vorrangig selbst zu verkaufen, wirtschaftlich gerechtfertigt sei, um Betriebskosten zu senken und die direkten Kommunikationswege zum Kunden sicherzustellen.

Nach Auffassung des Gerichts in Mailand profitieren die Verbraucher zweifelsfrei von diesem Modell, da es wettbewerbsfähige Tarife ermögliche. Zudem wurde festgehalten, dass Online-Reisebüros nicht vom Markt ausgeschlossen würden, da ihr Hauptgeschäft meist in der Vermittlung von Unterkünften und nicht allein im Flugverkauf liege. Ryanair sieht in der aktuellen Entscheidung der AGCM einen Versuch der Behörde, sich über dieses Präzedenzurteil hinwegzusetzen.

Transparenz und Vereinbarungen mit Drittanbietern

Ryanair hebt hervor, dass das Unternehmen keineswegs den Kontakt zu allen Vermittlern ablehne. Seit Anfang 2024 habe man zahlreiche Verträge mit sogenannten „zugelassenen Online-Reisebüros“ geschlossen. Diese Vereinbarungen ermöglichen den Agenturen den Zugriff auf das Inventar der Fluggesellschaft, sofern sie sich verpflichten, die Preise transparent und ohne versteckte Aufschläge an die Kunden weiterzugeben.

Das Problem liege laut Ryanair bei einer kleinen Anzahl von Anbietern, die das sogenannte „Screenscraping“ nutzen. Dabei werden die Daten der Ryanair-Webseite ohne Erlaubnis ausgelesen. Ryanair wirft diesen Anbietern vor, Kunden durch überhöhte Gebühren für Zusatzleistungen wie Gepäck oder Sitzplatzreservierungen zu täuschen. Zudem würden oft falsche E-Mail-Adressen und Zahlungsdaten verwendet, was die Kommunikation zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier bei Flugplanänderungen oder Rückerstattungen verhindere.

Wirtschaftliche Folgen und Ausblick auf das Berufungsverfahren

Die verhängte Geldstrafe stellt eine der höchsten Sanktionen dar, die in jüngerer Zeit gegen eine Fluggesellschaft in Europa ausgesprochen wurden. Für Ryanair steht jedoch nicht nur die finanzielle Belastung im Vordergrund, sondern die Integrität des gesamten Vertriebsmodells. Sollte die Entscheidung der AGCM Bestand haben, könnte dies weitreichende Konsequenzen für die Preisgestaltung und die Vertriebsstrategien von Billigfluggesellschaften in ganz Europa haben.

Die Rechtsabteilung von Ryanair bereitet derzeit die Unterlagen für das Berufungsverfahren vor. Das Unternehmen zeigt sich zuversichtlich, dass die höheren Instanzen der Argumentation des Mailänder Gerichts folgen werden. Man werde weiterhin dafür kämpfen, dass die Hoheit über die Preisgestaltung und der direkte Kontakt zum Kunden erhalten bleiben, um die Kostenstruktur stabil zu halten.

Die Auseinandersetzung verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen dem Schutz von Vermittlungsplattformen und der unternehmerischen Freiheit von Leistungsträgern, ihre Produkte direkt zu vermarkten. In den kommenden Monaten wird sich zeigen, ob die italienische Justiz die Sichtweise der Wettbewerbsbehörde teilt oder das Geschäftsmodell des Direktvertriebs erneut bestätigt.

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