Check-in-Schalter (Foto: Jan Gruber).
Redakteur
Letztes Update
Give a coffee
Informationen sollten frei für alle sein, doch guter Journalismus kostet viel Geld.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, können Sie Aviation.Direct freiwillig auf eine Tasse Kaffee einladen.
Damit unterstützen Sie die journalistische Arbeit unseres unabhängigen Fachportals für Luftfahrt, Reisen und Touristik mit Schwerpunkt D-A-CH-Region und zwar freiwillig ohne Paywall-Zwang.
Wenn Ihnen der Artikel nicht gefallen hat, so freuen wir uns auf Ihre konstruktive Kritik und/oder Ihre Hinweise wahlweise direkt an den Redakteur oder an das Team unter unter diesem Link oder alternativ über die Kommentare.
Ihr
Aviation.Direct-Team

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für den Ausschluss von Fluggästen

Werbung

Fluggesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind unter spezifischen rechtlichen und betrieblichen Bedingungen berechtigt oder verpflichtet, Passagieren die Beförderung am Check-in-Schalter oder am Gate zu verweigern.

Der Ausschluss von der Beförderung dient primär der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebs, dem Schutz der Besatzung sowie der Einhaltung behördlicher Vorschriften. Die rechtliche Grundlage im gesamten deutschsprachigen Raum bildet dabei im Wesentlichen die Europäische Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die über das bilaterale Luftverkehrsabkommen auch für die Schweiz anwendbar ist. Gemäß Artikel 2 Buchstabe j dieser Verordnung liegt eine Nichtbeförderung dann nicht vor, wenn die Beförderungsverweigerung aus vertretbaren Gründen erfolgt, etwa aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder wegen unzureichender Reiseunterlagen.

Ein wesentlicher Grund für den Ausschluss am Flugsteig ist persönliches Fehlverhalten von Passagieren. Dazu zählen insbesondere eine sichtbare Störung der Ordnung, verbales oder physisches aggressives Verhalten gegenüber dem Boden- und Kabinenpersonal sowie die erhebliche Alkoholisierung oder der Einfluss von Rauschmitteln. In Deutschland regelt Paragraf 29 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Befugnisse des Luftfahrzeugführers und des Personals zur Abwehr von Gefahren. In Österreich ergibt sich diese Befugnis aus dem Luftfahrtgesetz (LFG) sowie den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Airlines, die auf die StVO- und KFG-Grundsätze zur Eignung analog im Transportrecht abstellen. In der Schweiz greift das Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) in Verbindung mit den Befugnissen des Kommandanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit an Bord. Verstöße gegen Anweisungen des Personals während des Boardings führen in allen drei Staaten zum sofortigen Entzug des Beförderungsanspruchs.

Neben dem Verhalten von Reisenden stellen fehlende oder ungültige Reisedokumente den häufigsten Grund für eine Beförderungsverweigerung dar. Passagiere sind verpflichtet, die für das Zielland erforderlichen Einreise- und Transitdokumente vorzulegen. Hierzu gehören ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, erforderliche Visa, Rückreisetickets sowie gegebenenfalls gesundheitliche Nachweise. Fluggesellschaften sind durch nationale Einreisegesetze – wie das deutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das österreichische Fremdenpolizeigesetz (FPG) oder das Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) – dazu verpflichtet, die Dokumente vor dem Abflug zu prüfen. Fehlen diese Unterlagen, drohen den Fluggesellschaften bei Transport erhebliche behördliche Geldstrafen sowie die Pflicht zum kostenpflichtigen Rücktransport des Passagiers, weshalb die Airlines die Beförderung konsequent verweigern.

Die Konsequenzen einer berechtigten Beförderungsverweigerung sind für die betroffenen Reisenden gravierend. Im Gegensatz zu Fällen von Überbuchung oder operativ bedingten Flugausfällen entfällt bei einem durch den Passagier verschuldeten Ausschluss jeglicher Anspruch auf Ausgleichsleistungen, Ersatzbeförderung oder Hotelunterbringung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Darüber hinaus verfällt der Ticketpreis in der Regel ohne Entschädigung. Bei schwerwiegenden Vorfällen wie Aggressionen, Drohungen oder der Behinderung des Beförderungsablaufs drohen zudem zivilrechtliche Schadenersatzforderungen der Fluggesellschaft für etwaige Verspätungen sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen Nötigung oder Gefährdung des Luftverkehrs.

Werbung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..

Werbung