September 15, 2026

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September 15, 2026

Langstrecke: Lot übernimmt Charterflüge ab Bukarest

Die polnische Linienfluggesellschaft LOT Polish Airlines übernimmt in der Wintersaison 2026/27 die Durchführung mehrerer Langstrecken-Charterverbindungen ab dem rumänischen Hauptstadtflughafen Bukarest-Otopeni. Im Auftrag des rumänischen Reiseveranstalters Paralela 45 wird das Luftfahrtunternehmen Flüge zu vier interkontinentalen Zielgebieten in Thailand, Vietnam, Mexiko und der Dominikanischen Republik anbieten. Zum Einsatz kommen dabei Langstreckenflugzeuge des Typs Boeing 787-8 Dreamliner. Das Flugprogramm markiert eine operative Ausweitung der Präsenz der polnischen Fluggesellschaft auf dem rumänischen Touristikmarkt. Die vertragliche Vereinbarung beruht auf der veränderten Eigentümerstruktur des Reiseveranstalters Paralela 45, dessen Mehrheitsanteile im Vorfeld von dem polnischen Touristikkonzern Rainbow übernommen wurden. Durch die Bündelung der Kapazitäten baut der Konzern sein Angebot an Direktverbindungen ab Südosteuropa aus. Staffelung der Flugtermine und Zielgebiete in der Wintersaison Das vereinbarte Charterprogramm erstreckt sich über den Zeitraum von November 2026 bis März 2027 und ist in aufeinanderfolgende Abschnitte unterteilt, um die Auslastung des eingesetzten Fluggeräts zu steuern. Den Auftakt bilden die Flüge in die Dominikanische Republik. Die Verbindung zwischen Bukarest und Puerto Plata wird im Zeitraum vom 19. November 2026 bis zum 28. Januar 2027 bedient. Zeitgleich starten die Rotationen nach Südostasien: Die Strecke von Bukarest auf die vietnamesische Insel Phu Quoc wird zwischen dem 20. November 2026 und dem 25. Dezember 2026 beflogen. Im Anschluss an die Passagierströme des späten Jahreswechsels werden die übrigen beiden Destinationen in den Flugplan integriert. Die Flüge nach Bangkok in Thailand sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 12. März 2027 angesetzt. Das mexikanische Ziel Cancun wird vom 4. Februar 2027 bis zum 11. März

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Fluggesellschaften schulden der Luftfahrtbehörde CAAB Millionenbeträge

Fünf Fluggesellschaften aus Bangladesch haben bei der nationalen Zivilluftfahrtbehörde Civil Aviation Authority of Bangladesh (CAAB) Außenstände in Höhe von insgesamt mehr als 70 Milliarden Taka angesammelt, was umgerechnet rund 488 Millionen Euro entspricht. Die Forderungen resultieren aus jahrelang nicht beglichenen Gebühren für Landungen, Flugsicherung und Navigation sowie aus unbezahlten Pacht- und Mietkosten an den staatlichen Verkehrsflughäfen des Landes. Den Großteil dieser Summe verursacht die staatliche Fluggesellschaft Biman Bangladesh Airlines, die Ende August 2026 mit 58,43 Milliarden Taka (etwa 408 Millionen Euro) für rund 83 Prozent der Gesamtschulden verantwortlich ist. Neben der Staatsairline belasten auch Verbindlichkeiten privater und teilweise bereits eingestellter Flugbetriebe die Bilanz der Luftfahrtbehörde. Die seit Jahren inaktive GMG Airlines steht mit 4,11 Milliarden Taka (rund 29 Millionen Euro) in den Büchern der CAAB, während auf die ebenfalls insolventen oder von Betriebseinstellungen betroffenen Anbieter Regent Airways und United Airways Forderungen von 4,54 Milliarden Taka (rund 32 Millionen Euro) beziehungsweise 3,91 Milliarden Taka (rund 27 Millionen Euro) entfallen. Der aktive regionale Mitbewerber Novoair weist im Vergleich dazu mit rund 130 Millionen Taka (etwa 907.000 Euro) vergleichsweise geringe Außenstände auf. Die Entstehung dieser massiven Beitragsrückstände verdeutlicht strukturelle Versäumnisse bei der Durchsetzung gebührenrechtlicher Vorgaben durch die Luftfahrtbehörde. Insbesondere im Fall der staatlichen Biman Bangladesh Airlines verzichtete die Aufsichtsbehörde über Jahre hinweg auf konsequente Mahnverfahren oder betriebliche Sanktionen wie den Entzug von Start- und Landerechten. Die Zahlungsunfähigkeit mehrerer privater Marktteilnehmer führt nun dazu, dass die CAAB erhebliche Beträge uneinbringlich abschreiben muss, was den finanziellen Handlungsspielraum für Modernisierungen der Flughafeninfrastruktur im Land einschränkt. Branchenbeobachter

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Stadt Peking verbietet Besitz von Drohnen

Die Stadtregierung der chinesischen Hauptstadt Peking verschärft die Rechtslage für den privaten und gewerblichen Umgang mit unbemannten Fluggeräten grundlegend. Ab dem 15. November 2026 untersagen die örtlichen Behörden nicht nur den Betrieb, sondern auch den bloßen Besitz sowie die Lagerung von Drohnen im gesamten Stadtgebiet. Mit dieser Anordnung reagiert die Verwaltung der Millionenmetropole auf Sicherheitserwägungen im Umfeld des nationalen Machtzentrums. Die Neuregelung betrifft sowohl die Einwohner als auch Reisende, die sich in der Hauptstadt aufhalten. Damit baut die Führung der Kommunistischen Partei Chinas ein bisheriges System schrittweise ab, das unter strengen Auflagen eine Registrierung von Fluggeräten erlaubt hatte. Betroffene Eigentümer müssen ihre Geräte bis zum Stichtag aus der Stadt transportieren oder über staatlich organisierte Verkaufs- und Abwicklungsprogramme abtreten. Bei Zuwiderhandlungen drohen behördliche Beschlagnahmungen sowie die Festsetzung von Geldstrafen. Entwicklung der behördlichen Vorgaben und Ende des Registrierungssystems In den vergangenen Jahren galten im Luftraum über Peking im Vergleich zu anderen Regionen des Landes bereits weitreichende Einschränkungen. Während die Nutzung ziviler Drohnen im chinesischen Luftraum generell einer staatlichen Kontrolle unterliegt, verfolgte die Hauptstadtverwaltung einen schrittweisen Ansatz zur Reduzierung von Fluggeräten im Stadtgebiet. Etwa ein halbes Jahr vor der aktuellen Verordnung hatten die Behörden das Einführen von Drohnen nach Peking untersagt. Ein Besitz vor Ort war bis dahin jedoch unter der Bedingung gestattet, dass das jeweilige Gerät behördlich erfasst und direkt mit den Personendaten des Eigentümers verknüpft wurde. Mit der Verordnung vom September 2026 wird dieses Registrierungsmodell für den Regelfall beendet. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Regierungssitz wird von den zuständigen Gremien

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Gericht weist Klagen zu Wechselmöglichkeiten von Cityhopper zu KLM ab

Das zuständige niederländische Arbeitsgericht hat zwei Klagen der Kabinengewerkschaft Vakbond Nederlands Cabinepersoneel (VNC) gegen die Regionalfluggesellschaft KLM Cityhopper sowie deren Muttergesellschaft KLM Royal Dutch Airlines abgewiesen. Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung war die Verweigerung des internen Aufstiegs von zwei Flugbegleitern der Tochtergesellschaft KLM Cityhopper zur Muttergesellschaft KLM. Die Gewerkschaft warf dem Management mangelnde Transparenz und Willkür bei den Auswahlentscheidungen vor. Das Gericht folgte den Argumenten der Arbeitnehmervertretung jedoch in beiden Instanzfällen nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Trotz der gerichtlichen Niederlagen strebt die Gewerkschaft VNC eine grundlegende Klärung der Wechselmöglichkeiten und Karrierestufe innerhalb des Konzerns an. Die Vertretung fordert standardisierte Richtlinien für den Übergang von der Regionalflotte auf die Großraumflugzeuge der Hauptgesellschaft. Das Management von KLM Cityhopper hat vor diesem Hintergrund einen überarbeiteten Entwurf für ein künftiges Auswahlverfahren vorgelegt. Über diesen Vorschlag wollen die Unternehmensführung und die Gewerkschaftsvertreter am 15. September 2026 die offiziellen Verhandlungen wiederaufnehmen. Die rechtliche Kontroverse berührt strukturelle Spannungen im Personalkörper der KLM-Gruppe. KLM Cityhopper betreibt als Zubringergesellschaft eine reine Embraer-Flotte, deren Flugpersonal zu abweichenden Manteltarifverträgen und Vergütungsstrukturen als bei der Muttergesellschaft KLM beschäftigt ist. Der Wechsel zur Hauptgesellschaft ist für das Kabinenpersonal aufgrund höherer Grundgehälter und des Zugangs zum Langstreckennetz attraktiv. Gleichzeitig versucht das Management, den Abfluss von qualifiziertem Personal bei der Regionaltochter zu steuern, um die operative Stabilität im Zubringernetz am Drehkreuz Amsterdam-Schiphol nicht zu gefährden. Branchenbeobachter und Tarifexperten betonen, dass unklare Versetzungskriterien das Betriebsklima belasten und die Personalrekrutierung erschweren. Eine Verfehung tragfähiger Kriterien im Tarifvertrag könnte das Risiko künftiger Arbeitskampfmaßnahmen erhöhen. Für das Konzernmanagement

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