September 15, 2026

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September 15, 2026

Airbus A220: Anweisungen der FAA zur Überprüfung von Kraftstoffleitungen

Die US-amerikanische Bundesluftfahrtbehörde Federal Aviation Administration plant die Ausgabe einer neuen Lufttüchtigkeitsanweisung für eine begrenzte Anzahl von Verkehrsflugzeugen der Baureihen Airbus A220-100 und Airbus A220-300. Betroffen von der geplanten Verordnung sind in den Vereinigten Staaten registrierte Flugzeuge, die unter anderem von den Fluggesellschaften Delta Air Lines, Breeze Airways und JetBlue Airways betrieben werden. Grund für die behördliche Maßnahme ist das Risiko fehlerhaft montierter flexibler Treibstoffleitungen im Bereich der Tragflächen und Triebwerksaufhängungen. Eine verdrehte Installation dieser Leitungen kann durch Scheuerstellen zu Materialabrieb und in der Folge zu Leckagen führen. Da sich in unmittelbarer Nähe elektrische Steckverbindungen befinden, stuft die Behörde diesen Zustand als potenzielles Sicherheitsrisiko ein. Die geplante Anweisung stellt kein Flugverbot dar, sondern erweitert eine bereits im Jahr 2021 erlassene Richtlinie um vier weitere Flugzeuge auf insgesamt 13 Maschinen im US-Register. Ursachen der fehlerhaften Montage und technische Hintergründe Die technische Ursache für die potenzielle Beschädigung der Kraftstoffleitungen liegt in einer Anpassung des Fertigungsprozesses während der Produktion der Flugzeuge. Bei einer Verwendungsänderung der Bauteile im Bereich der Triebwerksaufhängung wurde das Verfahren für die Installation der flexiblen Kraftstoffschläuche nicht rechtzeitig an die neuen Vorgaben angepasst. Infolgedessen besteht bei den betroffenen Seriennummern die Möglichkeit, dass die flexiblen Leitungen verdreht eingebaut wurden. Durch den kontinuierlichen Flugbetrieb und die damit verbundenen Vibrationen sowie thermischen Ausdehnungen kann eine verdrehte Leitung an der umgebenden Schutzhülle reiben. Diese dauerhafte mechanische Belastung führt im Laufe der Zeit zu einem Verschleiß der Leitungsstruktur. Tritt an dieser Stelle Treibstoff aus, trifft dieser auf kabelgebundene Infrastrukturen und elektrische Steckverbindungen. Die US-Behörde bewertet

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Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für den Ausschluss von Fluggästen

Fluggesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind unter spezifischen rechtlichen und betrieblichen Bedingungen berechtigt oder verpflichtet, Passagieren die Beförderung am Check-in-Schalter oder am Gate zu verweigern. Der Ausschluss von der Beförderung dient primär der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Flugbetriebs, dem Schutz der Besatzung sowie der Einhaltung behördlicher Vorschriften. Die rechtliche Grundlage im gesamten deutschsprachigen Raum bildet dabei im Wesentlichen die Europäische Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die über das bilaterale Luftverkehrsabkommen auch für die Schweiz anwendbar ist. Gemäß Artikel 2 Buchstabe j dieser Verordnung liegt eine Nichtbeförderung dann nicht vor, wenn die Beförderungsverweigerung aus vertretbaren Gründen erfolgt, etwa aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit oder wegen unzureichender Reiseunterlagen. Ein wesentlicher Grund für den Ausschluss am Flugsteig ist persönliches Fehlverhalten von Passagieren. Dazu zählen insbesondere eine sichtbare Störung der Ordnung, verbales oder physisches aggressives Verhalten gegenüber dem Boden- und Kabinenpersonal sowie die erhebliche Alkoholisierung oder der Einfluss von Rauschmitteln. In Deutschland regelt Paragraf 29 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Befugnisse des Luftfahrzeugführers und des Personals zur Abwehr von Gefahren. In Österreich ergibt sich diese Befugnis aus dem Luftfahrtgesetz (LFG) sowie den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Airlines, die auf die StVO- und KFG-Grundsätze zur Eignung analog im Transportrecht abstellen. In der Schweiz greift das Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0) in Verbindung mit den Befugnissen des Kommandanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit an Bord. Verstöße gegen Anweisungen des Personals während des Boardings führen in allen drei Staaten zum sofortigen Entzug des Beförderungsanspruchs. Neben dem Verhalten von Reisenden stellen fehlende oder ungültige Reisedokumente den häufigsten Grund für eine

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UK plant Einführung kommunaler Touristensteuern

Die britische Regierung beabsichtigt, den Kommunen und Regionalverbänden in England die rechtliche Handhabe zur Erhebung einer Übernachtungssteuer für Touristen zu erteilen. Wohnungsbauministerin Angela Rayner präsentierte das Vorhaben, das den lokalen Behörden die Festlegung einer prozentualen Abgabe auf Übernachtungspreise gestattet. Eine landesweit einheitliche Obergrenze ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen, jedoch haben Vertreter von Kommunen eine Begrenzung signalisiert. Die Einnahmen aus der Abgabe sollen direkt in den jeweiligen Regionen verbleiben, um Ausgaben für die lokale Infrastruktur und das Verkehrswesen zu decken. Während Wirtschaftsverbände vor negativen Folgen für den Arbeitsmarkt und sinkenden Besucherzahlen warnen, verweisen Befürworter auf internationale Vergleiche sowie bestehende Modelle innerhalb des Vereinigten Königreichs, bei denen bislang keine signifikanten Rückgänge bei den Übernachtungszahlen festgestellt wurden. Gesetzliche Rahmenbedingungen und geplante Mittelverwendung Das von der Regierung angekündigte Gesetzesvorhaben sieht vor, den regionalen Entscheidungsträgern ein Instrument zur eigenständigen Einnahmengenerierung an die Hand zu geben. Nach den Vorstellungen des Ministeriums für Wohnungsbau und kommunale Entwicklung soll der Aufschlag flexibel gestaltet werden können, um den spezifischen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Regionen Rechnung zu tragen. Die Erhebung erfolgt als prozentualer Zuschlag auf den Netto-Übernachtungspreis in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. In einer gemeinsamen Erklärung versicherten zehn Bürgermeister der Labour-Partei, darunter auch der Londoner Bürgermeister Sadiq Khan, die Abgabe in ihren Zuständigkeitsbereichen unter der Marke von fünf Prozent des Übernachtungspreises halten zu wollen. Regierungsnahe Stellen gehen davon aus, dass sich die Sätze in der Praxis im Bereich weniger Prozentpunkte einpendeln werden. Zweck der Maßnahme ist die Stärkung der kommunalen Finanzautonomie. Die generierten Mittel sind zweckgebunden und sollen

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Langstrecke: Lot übernimmt Charterflüge ab Bukarest

Die polnische Linienfluggesellschaft LOT Polish Airlines übernimmt in der Wintersaison 2026/27 die Durchführung mehrerer Langstrecken-Charterverbindungen ab dem rumänischen Hauptstadtflughafen Bukarest-Otopeni. Im Auftrag des rumänischen Reiseveranstalters Paralela 45 wird das Luftfahrtunternehmen Flüge zu vier interkontinentalen Zielgebieten in Thailand, Vietnam, Mexiko und der Dominikanischen Republik anbieten. Zum Einsatz kommen dabei Langstreckenflugzeuge des Typs Boeing 787-8 Dreamliner. Das Flugprogramm markiert eine operative Ausweitung der Präsenz der polnischen Fluggesellschaft auf dem rumänischen Touristikmarkt. Die vertragliche Vereinbarung beruht auf der veränderten Eigentümerstruktur des Reiseveranstalters Paralela 45, dessen Mehrheitsanteile im Vorfeld von dem polnischen Touristikkonzern Rainbow übernommen wurden. Durch die Bündelung der Kapazitäten baut der Konzern sein Angebot an Direktverbindungen ab Südosteuropa aus. Staffelung der Flugtermine und Zielgebiete in der Wintersaison Das vereinbarte Charterprogramm erstreckt sich über den Zeitraum von November 2026 bis März 2027 und ist in aufeinanderfolgende Abschnitte unterteilt, um die Auslastung des eingesetzten Fluggeräts zu steuern. Den Auftakt bilden die Flüge in die Dominikanische Republik. Die Verbindung zwischen Bukarest und Puerto Plata wird im Zeitraum vom 19. November 2026 bis zum 28. Januar 2027 bedient. Zeitgleich starten die Rotationen nach Südostasien: Die Strecke von Bukarest auf die vietnamesische Insel Phu Quoc wird zwischen dem 20. November 2026 und dem 25. Dezember 2026 beflogen. Im Anschluss an die Passagierströme des späten Jahreswechsels werden die übrigen beiden Destinationen in den Flugplan integriert. Die Flüge nach Bangkok in Thailand sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 12. März 2027 angesetzt. Das mexikanische Ziel Cancun wird vom 4. Februar 2027 bis zum 11. März

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Fluggesellschaften schulden der Luftfahrtbehörde CAAB Millionenbeträge

Fünf Fluggesellschaften aus Bangladesch haben bei der nationalen Zivilluftfahrtbehörde Civil Aviation Authority of Bangladesh (CAAB) Außenstände in Höhe von insgesamt mehr als 70 Milliarden Taka angesammelt, was umgerechnet rund 488 Millionen Euro entspricht. Die Forderungen resultieren aus jahrelang nicht beglichenen Gebühren für Landungen, Flugsicherung und Navigation sowie aus unbezahlten Pacht- und Mietkosten an den staatlichen Verkehrsflughäfen des Landes. Den Großteil dieser Summe verursacht die staatliche Fluggesellschaft Biman Bangladesh Airlines, die Ende August 2026 mit 58,43 Milliarden Taka (etwa 408 Millionen Euro) für rund 83 Prozent der Gesamtschulden verantwortlich ist. Neben der Staatsairline belasten auch Verbindlichkeiten privater und teilweise bereits eingestellter Flugbetriebe die Bilanz der Luftfahrtbehörde. Die seit Jahren inaktive GMG Airlines steht mit 4,11 Milliarden Taka (rund 29 Millionen Euro) in den Büchern der CAAB, während auf die ebenfalls insolventen oder von Betriebseinstellungen betroffenen Anbieter Regent Airways und United Airways Forderungen von 4,54 Milliarden Taka (rund 32 Millionen Euro) beziehungsweise 3,91 Milliarden Taka (rund 27 Millionen Euro) entfallen. Der aktive regionale Mitbewerber Novoair weist im Vergleich dazu mit rund 130 Millionen Taka (etwa 907.000 Euro) vergleichsweise geringe Außenstände auf. Die Entstehung dieser massiven Beitragsrückstände verdeutlicht strukturelle Versäumnisse bei der Durchsetzung gebührenrechtlicher Vorgaben durch die Luftfahrtbehörde. Insbesondere im Fall der staatlichen Biman Bangladesh Airlines verzichtete die Aufsichtsbehörde über Jahre hinweg auf konsequente Mahnverfahren oder betriebliche Sanktionen wie den Entzug von Start- und Landerechten. Die Zahlungsunfähigkeit mehrerer privater Marktteilnehmer führt nun dazu, dass die CAAB erhebliche Beträge uneinbringlich abschreiben muss, was den finanziellen Handlungsspielraum für Modernisierungen der Flughafeninfrastruktur im Land einschränkt. Branchenbeobachter

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Stadt Peking verbietet Besitz von Drohnen

Die Stadtregierung der chinesischen Hauptstadt Peking verschärft die Rechtslage für den privaten und gewerblichen Umgang mit unbemannten Fluggeräten grundlegend. Ab dem 15. November 2026 untersagen die örtlichen Behörden nicht nur den Betrieb, sondern auch den bloßen Besitz sowie die Lagerung von Drohnen im gesamten Stadtgebiet. Mit dieser Anordnung reagiert die Verwaltung der Millionenmetropole auf Sicherheitserwägungen im Umfeld des nationalen Machtzentrums. Die Neuregelung betrifft sowohl die Einwohner als auch Reisende, die sich in der Hauptstadt aufhalten. Damit baut die Führung der Kommunistischen Partei Chinas ein bisheriges System schrittweise ab, das unter strengen Auflagen eine Registrierung von Fluggeräten erlaubt hatte. Betroffene Eigentümer müssen ihre Geräte bis zum Stichtag aus der Stadt transportieren oder über staatlich organisierte Verkaufs- und Abwicklungsprogramme abtreten. Bei Zuwiderhandlungen drohen behördliche Beschlagnahmungen sowie die Festsetzung von Geldstrafen. Entwicklung der behördlichen Vorgaben und Ende des Registrierungssystems In den vergangenen Jahren galten im Luftraum über Peking im Vergleich zu anderen Regionen des Landes bereits weitreichende Einschränkungen. Während die Nutzung ziviler Drohnen im chinesischen Luftraum generell einer staatlichen Kontrolle unterliegt, verfolgte die Hauptstadtverwaltung einen schrittweisen Ansatz zur Reduzierung von Fluggeräten im Stadtgebiet. Etwa ein halbes Jahr vor der aktuellen Verordnung hatten die Behörden das Einführen von Drohnen nach Peking untersagt. Ein Besitz vor Ort war bis dahin jedoch unter der Bedingung gestattet, dass das jeweilige Gerät behördlich erfasst und direkt mit den Personendaten des Eigentümers verknüpft wurde. Mit der Verordnung vom September 2026 wird dieses Registrierungsmodell für den Regelfall beendet. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Regierungssitz wird von den zuständigen Gremien

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Gericht weist Klagen zu Wechselmöglichkeiten von Cityhopper zu KLM ab

Das zuständige niederländische Arbeitsgericht hat zwei Klagen der Kabinengewerkschaft Vakbond Nederlands Cabinepersoneel (VNC) gegen die Regionalfluggesellschaft KLM Cityhopper sowie deren Muttergesellschaft KLM Royal Dutch Airlines abgewiesen. Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung war die Verweigerung des internen Aufstiegs von zwei Flugbegleitern der Tochtergesellschaft KLM Cityhopper zur Muttergesellschaft KLM. Die Gewerkschaft warf dem Management mangelnde Transparenz und Willkür bei den Auswahlentscheidungen vor. Das Gericht folgte den Argumenten der Arbeitnehmervertretung jedoch in beiden Instanzfällen nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Trotz der gerichtlichen Niederlagen strebt die Gewerkschaft VNC eine grundlegende Klärung der Wechselmöglichkeiten und Karrierestufe innerhalb des Konzerns an. Die Vertretung fordert standardisierte Richtlinien für den Übergang von der Regionalflotte auf die Großraumflugzeuge der Hauptgesellschaft. Das Management von KLM Cityhopper hat vor diesem Hintergrund einen überarbeiteten Entwurf für ein künftiges Auswahlverfahren vorgelegt. Über diesen Vorschlag wollen die Unternehmensführung und die Gewerkschaftsvertreter am 15. September 2026 die offiziellen Verhandlungen wiederaufnehmen. Die rechtliche Kontroverse berührt strukturelle Spannungen im Personalkörper der KLM-Gruppe. KLM Cityhopper betreibt als Zubringergesellschaft eine reine Embraer-Flotte, deren Flugpersonal zu abweichenden Manteltarifverträgen und Vergütungsstrukturen als bei der Muttergesellschaft KLM beschäftigt ist. Der Wechsel zur Hauptgesellschaft ist für das Kabinenpersonal aufgrund höherer Grundgehälter und des Zugangs zum Langstreckennetz attraktiv. Gleichzeitig versucht das Management, den Abfluss von qualifiziertem Personal bei der Regionaltochter zu steuern, um die operative Stabilität im Zubringernetz am Drehkreuz Amsterdam-Schiphol nicht zu gefährden. Branchenbeobachter und Tarifexperten betonen, dass unklare Versetzungskriterien das Betriebsklima belasten und die Personalrekrutierung erschweren. Eine Verfehung tragfähiger Kriterien im Tarifvertrag könnte das Risiko künftiger Arbeitskampfmaßnahmen erhöhen. Für das Konzernmanagement

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