Streik (Foto: Markus Spiske/Unsplash).
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Streiks in Deutschland: Diese Rechte haben Passagiere

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Nach Warnstreiks an den Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn wird nun auch der Flughafen München von einem zweitägigen Arbeitskampf betroffen sein. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und die Bodenverkehrsdienste aufgerufen, von Donnerstag bis Freitag die Arbeit niederzulegen. Hintergrund ist der anhaltende Tarifkonflikt im öffentlichen Dienst. Nach Angaben des Flughafens sind voraussichtlich rund 1.600 Flüge betroffen. Fluggäste müssen mit erheblichen Verzögerungen, Flugstreichungen und langen Wartezeiten rechnen.

Da es sich um einen Streik des Flughafenpersonals handelt und dieser außerhalb der Kontrolle der Airlines liegt, besteht nach der europäischen Fluggastrechteverordnung grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro pro Person. Dennoch sind Airlines verpflichtet, Passagiere schnellstmöglich auf alternative Verbindungen umzubuchen. Sollte dies nicht geschehen, können Fluggäste in bestimmten Fällen Erstattungsansprüche geltend machen. Das EuGH-Urteil von 2020 (Rechtssache C-74/19) verpflichtet Fluggesellschaften, Reisende auf die schnellste verfügbare Route umzubuchen – auch über andere Airlines oder indirekte Verbindungen.

Betroffene Passagiere haben zudem Anspruch auf Ersatzleistungen. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden oder bei Ausfällen müssen Fluggesellschaften den Ticketpreis erstatten oder eine alternative Beförderung anbieten. Inlandsflüge können auf Bahntickets umgebucht werden. Darüber hinaus sind Airlines verpflichtet, Versorgungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke sowie bei Bedarf Hotelunterkünfte bereitzustellen. Fluggästen wird geraten, alle Quittungen aufzubewahren, um mögliche Kosten für alternative Transportmittel oder Verpflegung bei den Airlines geltend zu machen.

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