TAP wollte Kostenersatz für Ersatzflug verweigern, weil “die Landungen häufig viel holpriger sind”

TAP wollte Kostenersatz für Ersatzflug verweigern, weil “die Landungen häufig viel holpriger sind”

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Mit dem Argument, dass bei Billigfluggesellschaften „die Landungen häufig viel holpriger sind“ versuchte TAP Air Portugal vor Gericht einem Passagier den Kostenersatz für Ersatzflüge abweisen zu lassen. Erfolgreich war man mit der Argumentation aber nicht.

Ein Fluggast hatte eine Umsteigeverbindung von Berlin nach Barcelona bei TAP Air Portugal gebucht. Die Flüge wurden gestrichen, jedoch bot der Carrier keine für den Reisenden akzeptable Ersatzbeförderung am gleichen Tag. Laut Rechtsanwalt Matthias Böse, der den Passagier vor Gericht vertrat, habe die portugiesische Fluggesellschaft im Vorfeld auch auf Fristsetzungen für die Gewährung der Ersatzbeförderung reagiert.

„Kundenanfragen per E-Mail sind für Airlines nervig: Sie sind für Verbraucher viel zu einfach und provozieren damit mehr Ansprüche, zudem sind solche Anfragen in der Bearbeitung unhandlicher. Gerade TAP hat dafür auch gegen die Verbraucherzentrale NRW vor dem LG Frankfurt verloren und darf Kunden nicht mehr auf das Kontaktformular verweisen“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Böse gegenüber Aviation.Direct. Informationen über das vom Juristen angesprochene Urteil finden sich unter diesem Link bei der Verbraucherzentrale.

Also organisierte sich der Passagier alternative Flüge auf eigene Faust: Den Hinflug buchte er erneut bei TAP zum Preis von 203,38 Euro und den Rückflug für 46,79 Euro bei Ryanair. Ursprünglich hatte der Reisende für die gestrichene Return-Reise 65,99 Euro an TAP bezahlt. Die Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Airlines eine Ersatzbeförderung stellen müssen. Höchstgerichte haben unter anderem festgestellt, dass die Kosten dieser ersetzt werden müssen, wenn der Anbieter der Verpflichtung nicht nachkommt.

Außergerichtlich konnte mit TAP Air Portugal keine Lösung gefunden werden, so dass der Fall vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen landete. Sprichwörtlich mit allen Mitteln versuchte sich die Fluggesellschaft, vertreten durch eine Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei, vor der Zahlungspflicht zu drücken.

„Ersatzbeförderung ist für die meisten Airlines ein rotes Tuch, sobald diese auf „fremden Metall“ erfolgen muss. Vom Billigflieger bis hin zur 5-Sterne-Airline für beste Statusgäste verweigern Airlines hier Umbuchungen regelmäßig rechtswidrig“, so Rechtsanwalt Böse. „Wie man Passagiere dafür Steine in den Weg legen kann, wenn sie bei der Buchung des Ersatzfluges sogar den Schaden für die Airline geringhalten, ist mir nicht erklärlich“.

Im Kern ging es bei der Argumentation darum, dass TAP Air Portugal die Kosten für die Ersatzbeförderung mit dem Mitbewerber Ryanair nicht bezahlen wollte. Über die Rechtsanwaltskanzlei brachte man einen Schriftsatz ein, in dem argumentiert wurde, dass die Ersatzbeförderung mit dem irischen Billigflieger nicht mit jener von TAP Air Portugal oder der Star Alliance vergleichbar wäre.

„Insoweit ist es durchaus von Belang, ob ein Billigflug gebucht wurde oder ein Flug mit einer Star Alliance Fluggesellschaft. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass die Flüge mit Billigfluglinien weniger Platz haben und keine Verpflegung angeboten wird, sowie die Landungen häufig viel holpriger sind“, ist in der gerichtlichen Eingabe zu sehen. Auf den Umstand, dass der Passagier die kostengünstigste Alternative als Ersatzbeförderung genutzt hat, ging TAP Air Portugal zunächst nicht ein.

Auch erwähnte man nicht, dass die portugiesische Fluggesellschaft seit längerer Zeit kein inkludiertes Catering mehr anbietet, sondern die Passagiere bei Hunger und Durst zur Kasse bittet. Warum jedoch „Landungen häufig viel holpriger“ sein sollen, konnte man übrigens auch nicht plausibel belegen. Letztlich hatte die kuriose Argumentation von TAP Air Portugal keinen Erfolg. Man musste einlenken, so dass das Amtsgericht Königs Wusterhausen Anfang dieses Jahres ein so genanntes Anerkenntnisurteil zu Gunsten des Passagiers erlassen hat.

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